320  Supplirung  des  elterlichen  Ehekonsenses.

innerlich  eben  so  unwahrscheinlich,  als  die  weitere
Möglichkeit,  daß  der  Kläger  freiwillig  sein  Amt  aufgeben
  und  auf  seine  sichere  mit  den  Jahren  an
Vortheilen  der  verschiedensten  Art  zunehmende  Lebensstellung
  verzichten  werde.“

Schließlich  wurde  die  Unzulässigkeit  des  gemachten
  Vergleiches  der  in  Frage  stehenden  Stellung
  mit  jener  eines  Advokakenkonzipienten  hervorgehoben.


OAGErk.  v.  30.  Juli  1870  Rr.  140

6.

Supplirung  des  elterlichen  Ehekonsenses.
Vol.  Bd.  XXVIII  S.  1,  Erg.-Bd.  1  S.  4,  Bd.  XIXXII  S.  116.

Daß  die  Supplirung  des  Konsenses  der  Eltern
zur  Verehelichung  ihrer  Kinder  nach  fränkischem
Rechte  ein  Gegenstand  der  streitigen  Gereichtsbarkeit
  sei,  hat  der  oberste  Gerichtshof  wiederholt
anerkannt1).

OAGErk.  v.  18.  Juni  1870  RMr.  224.

1)  Daß  dabei  die  Kompetenz  der  Bezirksgerichte  angenommen
  wurde,  hat  seit  dem  1.  Juli  1870  nur  noch

Historisches  Interesse.

Redakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke  —  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  S