Samstag  den  15.  Sktober  1870.  35.  Jahrgang.  M.  21.
Dr.  J.  A.  Heuffert't
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inyalt:  Eine  Hypothekcession,  bei  welcher  kre  Lastung  des  Cedenten  für  dle
Iinbringlichkelt  der  Forderung  vor  dem  Notare  estlärt,  von  dlesem

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nicht  für  ange  zelgt  erachte,  konn  der  Einzelurich  mehr  wegen

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  des  obersten  Gerichtshofes  für
Bayern  rechts  des  Rheines.

1.

Eine  Hypothekcession,  bei  welcher  die  Haftung  des  Cedenten

für  die  Einbringlichkeit  der  Forderung  vor  dem  Notare  erklärt,

  von  diesem  aber  aus  Versehen  nicht  in  die  Cessionsurkunde
  ausgenommen  wurde,  ist  nichtig.

Einem  oberstrichterlichen  Erkenntnisse  vom  9.
Juli  1870  (Reg.-Nr.  1402  v.  1869)  entnimmt
sich  Folgendes:

„J.  M.,  an  welchen  K.  S.  durch  notariellen
Cessionsvertrog  vom  7.  Dezember  1866  zur  thellweisen
  Tilgung  einer  größeren  Schuld  eine  auf  dem
Anwesen  der  D.'schen  Eheleute  hypothekarisch  versicherte
  Forderung  zu  1200  fl.  an  Zahlungsstatt  abgetreten
  hat  und  der  hieran  nurden  Betrag  von  590  fl.  von
den  D.'schen  Eheleuten  beizutreiben  vermochte,  klagte
gegen  die  Cedentin  K.  S.  und  zwar  zunächst  auf
Ersatz  des  Verlustes,  den  er  an  obiger  cedirter  Forderung
  erlitten  hat.

Zur  Begründung  dieser  Klage  führte  Kläger
an:  bei  Abschluß  obigen  Cessionsvertrages  sei  ausdrücklich
  verabredet  und  dem  Notare  erklärt  worden,
daß  die  Cedentin  für  die  Erhebbarkelt  der  cedirten

Neue  Folge  XV.  Band.