322  Not.-Ges.  Art.  14.  Mangelhafte  Protokollirung.

Forderung  zu  haften  habe;  zwar  enthalte  die  Cessionsurkunde
  hievon  nichts,  es  sei  aber  daselbst  die
Haftung  der  Beklagten  für  die  Bonität  der  cedirten
Forderung  nur  aus  Versehen  weggeblieben  und  die
Cessionsurkunde  von  ihnen  nur  unterschrieben  worden
in  der  Meinung,  daß  dieselbe  ihrem  erklärten  Willen
entspreche.

In  dieser  Richtung  erweist  sich  nun  vorwürfige
Klage  nicht  als  begründet.

Bei  der  Cession  einer  Hypothekforderung  muß
die  Willenserklärung  des  Cedenten  bei  Vermeidung
der  Nichtigkeit  notariell  beurkundet  werden,  wie  sich
dieses  unzweifelhaft  aus  §.  60  des  Landtagsabschiedes
  vom  29.  April  1869  ergibt,  und  es  können
daher  über  die  Haftung  des  Cedenten  nur  die  Bestimmungen
  der  notariellen  Cessionsurkunde  maßgebend
  sein,  weil,  wenn  auch  von  Seite  des  Cedenten
  weiter  gehende  Zusagen  gemacht  worden  sein
sollten,  solche  Zusagen  wegen  Mangels  notarieller  Beurkundung
  nichtig  sind  und  ebendeshalb  vom  Cessionar
nicht  geltend  gemacht  werden  können,  und  zwar  selbst
dann  nicht,  wenn  solche  unter  den  Theilen  verabredet
  gewesen  und  nur  aus  Versehen  des  Notares
nicht  in  den  Cessionsvertrag  mitaufsgenommen  worden
sein  sollten,  weil  hiefür  die  notarielle  Beurkundung
fehlt  und  der  Beweis  eines  dem  Notare  erklärten
und  in  der  Urkunde  weggebliebenen  Vertragspunktes
diesen  Mangel  notarieller  Beurkundung  nicht  zu  beseitigen
  vermag.

Eventuell  klagte  J.  M.  auf  Aufhebung  des
Cessionsvertrage,  in  welcher  Beziehung  zu  bemerken
ist,  daß,  wenn  die  Klagsbehauptungen  richtig  sind,
von  einer  Nebenabrede  nicht  gesprochen  werden  kann;
denn  hierunter  begreift  man  nur  das,  was  die  Kontrahenten
  vor  oder  auch  bei  der  Beurkundung  unter
sich  besonders  abmachen;  vielmehr  liegt  eine  Vereinbarung
  vor,  welche  einen  Bestandtheil  des  Cessionsvertrages
  bildete  und  als  solcher  zum  Zwecke  der
Beurkundung  dem  Notare  bekannt  gegeben  wurde.