Not.-Ges.  Art.  14.  Mangelhafte  Protokollirung.  323

Wenn  nun  diese  Vertragsbestimmung  gegen  den
Willen  der  Kontrahenten  in  der  Notariatsurkunde
weggeblieben  ist,  so  mangelt  es,  und  zwar  gerade
in  einem  sehr  wichtigen,  auf  die  Eingehung  des
Cessionsvertrages  entschieden  einflußreichen  Punkte
an  der  nöthigen  Uebereinstimmung  zwischen  dem
wahren  Willen  der  Kontrahenten  und  dessen  Beurkundung;
  fraglicher  Cessionsvertrag  ist,  sowie
er  notariell  beurkundet  ist,  nicht  zu  Stande
gekommen  und  kann  daher,  nachdem  jeder  Vertrag
zu  seiner  Kraft  und  Giltigkeit  beiderseitige  Uebereinslimmung
  der  Paziszenten  voraussetzt,  nicht  zu  Recht
bestehen.  Auch  schließt  die  Unterzeichnung  dieses
Vertrages  durch  die  Kontrahenten  den  Nachweis  der
Unwahrheit  und  Unvollständigkeit  der  Urkunde
nicht  aus.

Hienach  stellt  sich  vorwürfige  Klage,  insofern
sie  auf  Annulliruug  des  Cessionsvertrages  vom  7.
Dez.  1866  gerichtet  ist,  als  zulässig  dar.

Allerdings  gehört  zu  einer  Klage  auf  Annullirung
  eines  Vertrages  auch,  daß  Kläger  das  in  Folge
des  Vertrages  bereits  Empfangene  herausgibt,  be-Riehungsweise
  sich  hiezu  bereit  erklärt;  dieß  hat
Kläger  aber  in  concreto  auch,  soweit  es  möglich
ist,  gethan;  denn  die  aus  der  D.'schen  Hypothekengant
  erhaltenen  590  fl.  hat  Kläger  bereits  in  Abrechnung
  gebracht,  die  persönlichen  Ansprüche  der
K.  S.  an  die  D.'schen  Eheleute  aber  leben  mit
Annullirung  des  Cessionsvertrags  von  selbst  wieder
auf,  während  die  Hypothekemechte  wegen  Zwangsverkaufes
  des  Hypothekenobjekte5  ohnehin  schon  erloschen
  sind.

Die  Vorinstanzen  haben  auch  eln  Gewicht  darauf
  gelegt,  daß  sich  Kläger  einer  groben  Nachlässigkeit
  schuldig  gemacht  habe  und  von  einem  entschuldbaren
  Irrthume  auf  seiner  Seite  keine  Rede  sein
könne,  sowie  daß  die  Uebereinstimmung  der  Kontrahenten
  nicht  in  Ansehung  eines  essentiellen  sondern
eines  blos  accidentalen  Vertragspunktes  mangle;

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