324  Not.-Ges.  Art.  14.  Mangelhafte  Protokollirung.

allein  hierauf  kommt  es  nicht  an,  wenn  sich  die
klägerischen  Behauptungen  in  Wahrheit  verhalten
und  der  Vertrag  vom  7.  Dez.  1866  wegen  Manels
  der  Uebereinstimmung  zwischen  dem  wahren
Winen  der  Kontrahenten  und  dessen  Beurkundung
nichtig  ist,  da  das  entscheidende  Moment  in  jenem
Mangel  an  Uebereinstimmung  und  nicht  in  dem
Irrthume,  in  welchem  die  Urkunde  unterschrieben
wurde,  liegt,  und  andererseits  der  Vertragspunkt,  in
welchem  diese  Uebereinstimmung  mangelt,  wenn
auch  kein  essentieller,  so  doch  ein  gewichtiger,  auf
die  Eingehung  des  Cessionsvertrages  einflußreicher
ist.  Da  übrigens  die  Behauptungen,  worauf  Kläger
  seine  Klage  auf  Annullirung  des  Cessionsvertrages
  stützt,  von  der  Beklagten  widersprochen  sind,
müssen  solche  dem  Kläger  zum  Beweise  auferlegt
werden,  und  zwar  dahin,  daß  beim  Abschlusse  des
Cessionsvertrages  vom  7.  Dez.  1866  zwischen  ihm
und  der  Cedentin  K.  S.  vereinbart  und  von  ihnen
oder  doch  von  K.  S.  dem  protokollirenden  Notare
erklärt  worden  sei,  daß  die  Cedentin  für  die  Bonität
  der  cedirten  Forderung  zu  haften  habe.“

Nachschrift  des  Einsenders.  Vorstehendes
  Erkenntniß  unterscheidet  sich  von  den  Erkenntnissen
  vom  4.  Juni  1864  und  6.  Nov.  1866
(Bl.  f.  RA.  Bd.  XXIX  S.  282  und  Bd.  XXXII
S.  74),  welche  —  im  Verhältnisse  der  Kontrahen-.
ten  unter  sich  —  gegen  ein  vom  Notare  begangenes
  Beurkundungsversehen  jede  Rechtshilfe  versagen,
  sehr  wesentlich,  indem  es  die  Lehre  verwirft,
nach  welcher  sich  der  die  fehlerhafte  Urkunde  unterschreibende
  Kontrahent  den  ihm  zugehenden  Schaden
selbst  beizumessen  hat.

Es  unterscheidet  sich  aber  auch  nicht  minder
wesentlich  von  dem  Erkenntnisse  vom  28.  Dezember
1865  und  den  Gründen  zum  Erkenntnisse  vom
30.  März  1864  (Bl.  f.  RA.  Bd.  XXXIII  S.  361
und  363),  indem  es  die  von  diesen  zugelassene