Not.-Ges.  Art.  14.  Mangelhafte  Protokollirung.  325

Erfüllungs=  bzw.  Entschädigungsklage  als  unzulässig
erklärt.  -

Dagegen  nimmt  es  wegen  mangelnder  Uebereinstimmung
  des  beurkundeten  und  des  wirklich  geschlossenen
  Vertrages  diesen  als  nichtig  an,  wenn
der  Mangel  einen  auf  die  Eingehung  des  Vertrages
elnflußreichen  Punkt  betrifft.

Hiebei  ist  nur  zu  bedauern,  daß,  wenn  die  Abhilfe
  ausschließend  nur  auf  dem  Wege  der  Nichtigkeit
  gesucht  werden  kann,  dieser  Weg  in  sehr
vielen  Fällen  ohne  allen  praktischen  Werth  ist  und
den  entstandenen  Schaden  häufig  nur  noch  vergrsßern
  würde  (vergl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  XXXIII
S.  356),  und  daß  er  in  eben  so  häufigen  Fällen
wegen  Mangels  der  gesetzlichen  Erfordernisse  gar
nicht  betreten  werden  kann,  so  wie  sich  denn  auch
im  gegenwärtigen  Rechtsfalle  sehr  wohl  fragen  läßt,
ob  von  einer  Nichtigkeit  noch  die  Rede  sein  könne,
wenn  der  Cessionar  nicht  nur  die  die  Haftung  pro  nomine
  bono  nicht  enthaltende  Cessionöurkunde
vorbehaltlos  angenommen,  sondern  auch  auf  dem
Grunde  derselben  die  cedirte  Forderung  verfolgt  und
vom  Schuldner,  so  weit  als  möglich,  beigetrieben  hat?

Indessen  ist  dieses  neueste  Erkenntniß  doch
entschieden  den  Erkenntnissen  vom  4.  Juni  1864
und  6.  Nov.  1866,  so  wie  auch  dem  Erkenntnisse
vom  14.  März  1868  (Bl.  f.  RA.  Bd.  XXXIII
S.  282)  vorzuziehen.  #

Letzteres  behandelte  nämlich  die  Haftung  pro
nomine  bono  als  einen  Essentialpunkt  des
Cessionsvertrages  und  gelangte  auf  diesem  Wege
dazu,  gerade  deßhalb,  weil  die  verabredete  Haftung
dem  Notare  verschwiegen  worden  war,  den  ganzen
Vertrag  als  nichtig  zu  erkennen.  -

Dagegen  behandelt  das  heute  mitgetheilte  Erkenntniß
  jene  Haftung  richtig  als  Accidentalpunkt,
wozu  eben  so  richtig  bemerkt  ist,  daß  auch  der  einen
solchen  Punkt  betreffende  Mangel  an  gehöriger  Willensübereinstimmung
  die  Nichtigkelt  des  ganzen