326  Ruaucktritt  vom  Vertrage  wegen  Nichterfüllung.

Vertrages  bewirken  könne,  jedoch  nur  unter  der  unerläßlichen
  Voraussetzung,  daß  ein  solcher  Punkt,
wenn  er  nicht  als  beseitigt  angesehen  werden  solle,
dem  Notare  auch  gehörig  verlautbart  sein  müsse,
weshalb  denn  auch  dem  Kläger  der  Beweis  dieser
Verlautbarung  auferlegt  wurde.  «
Man  ersieht  aus  den  in  dieser  Nachschrift  angezogenen
  Erkenntnissen,  wie  schwankend  die  oberstrichterliche
  Praxis  in  den  hier  einschlägigen  Fragen  ist,
so  daß  ein  größerer  Einklang  sehr  zu  wünschen  wäre.
Wenn  man  sich  nach  ernster  und  reiflicher  Erwägung
  der  Sache  unmöglich  der  Ueberzeugung  verschließen
  kann,  daß  die  Gewährung  genügender  Rechtshilfe
  gegen  fehlerhafte  Notariatsbeurkundungen  absolut
  nothwendig  ist,  daß  aber  der  Weg  der  Nichtigkeit
  diese  Rechtshilfe  in  ausreichender  Weise  schlechterdings
  nicht  gewährt,  so  wird  keine  andere  Wahl
übrig  bleiben,  als  daß  man  den  in  den  Motiven  zu
den  Erkenntnissen  v.  30.  März  1864  und  28.  Dez.
1865  aufgestellten  Grumsätzen  folge  oder  etwas
Besseres  an  deren  Stelle  setze.  ·-  *
m.

2.

Ueber  Rücktritt  vom  Vertrage  in  Folge  Nichterfüllung  auf

Seite  des  Mitkontrahenten,  insbesondere  auch  nach  bayerischem

Landrechte.  Auslegung  der  Landrechtsstelle  Th.  IV  Kap.  XV
8.  11  Nr.  3.

Dem  bbersten  Gerichtshofe  lag  folgender  Fall
zur  Entscheldung  vor:

A.  hatte  von  B.  das  Grundstück  x,  welches
einen  Bestandtheil  des  mit  Hypotheken  belasteten
Anwesens  des  letzteren  bildete,  erkauft  und  B.  sich
verbindlich  gemacht,  die  Entlassung  des  Grundstückes
aus  dem  Hypothekenverbande  binnen  zwei  Monaten
zu  erwirken.

Dieser  Verbindlichkeit  kam  jedoch  Verkäufer  in
einer  Reihe  von  Jahren  nicht  nach,  vielmehr  wurde
das  Grundstück,  in  dessen  Besitz  Käufer  schon  gesetzt
war,  nachdem  schon  vorher  Immission  in  dasselbe