Rücktritt  vom  Vertrage  wegen  Nichterfüllung.  327

im  Exekutionswege  erlangt  worden,  wegen  der  dar,
auf  ruhenden  Hypotheken  im  Zwangswege  versteigert
  und  von  C.  als  Meistbietendem  erworben.  An
diesen  trat  nun  B.  seine  aus  dem  Kaufvertrage  mit
A.  erworbenen  Rechte  ab  und  C.  erklärte  sich  auch
bereit,  gegen  Erfüllung  des  Kaufes  von  Seite  des
A.  diesem  das  Grundstück  hypothekenfrei  zu  übergeben,
  und  klagte  auch  sofort  auf  Erfüllung  des
Kaufvertrages  gegen  A.  Letzterer  verweigerte  nunmehr
die  seinerseitige  Erfüllung  des  Vertrages,  nachdem
er  in  Folge  der  in  Mitte  liegenden  Vorgänge  das
Recht  erlangt  habe,  vom  Vertrage  zurückzutreten.
Die  zweite  Instanz  erkannte  auf  Entbindung  des
Beklagten  von  der  Klage  aus  dem  Grunde,  weil
mit  dem  Zwangsverkaufe  dem  A.  das  Grundstück
evinzirt  worden  sei  und  derselbe  auch  mit  diesem
Zwangsverkaufe  das  Eigenthum  hieran  verloren
habe.  Der  oberste  Gerichtshof  bestätigte  auch  die
Entbindung  von  der  Klage,  jedoch  deßhalb,  weil
hier  der  Fall  der  Berechtigung  zum  Rücktritte  vom
Vertrage  auf  Seite  des  A.  gegeben  sei.
Dieiie  bezüglichen  Motive  lauten:

„Ist  ein  gegenseitiger  Vertrag,  bei  welchem,
wie.  beim  Kaufe,  jeder  von  beiden  sich  vertragenden
Theilen  eine  Verbindlichkeit  übernimmt,  einmal  zum
Abschlusse  gelangt,  dann  steht  es  in  der  Regel  keinem
  Theile  mehr  frei,  einseitig  davon  wieder  abzugehen.
  Selbst  wenn  der  eine  Theil  mit  der  Erfüllung
  seiner  vertragömäßigen  Verbindlichkeiten  im
Rückstande  bleibt,  erhält  dadurch  der  andere  Theil
keln  Recht  zur  Wiederaufhebung  des  Vertrages,  sondern
  das  Gesetz  gibt  ihm  blob  eine  Klage  auf  Erfüllung
  desselben  —  bayer.  LR.  Th.  IV  Kap.  XlI
§.  1  Nr.  3.

Eine  Ausnahme  hievon  tritt  jedoch  in  dem
Falle  ein,  wenn  sich  die  schuldige  Lelstung  in  einer
solchen  Weise  und  unter  solchen  Umständen  verzögert,
daß  der  andere  Theil  den  beim  Vertragsabschlusse
von  ihm  beabsichtigten  Vortheil  nicht  mehr  zu  er-