328  Rücktritt  vom  Vertrage  wegen  Nichterfüllung.

reichen  im  Stande  ist  und  in  einen  Nachtheil  versetzt
  wird,  welchen  er  nur  dadurch  vermeiden  kann,
daß  er  von  dem  Vertrage  wieder  zurücktritt,  —
fr.  24  8.  4  loc.  cond.  (19,  2);  Glück,  Pand.=Komm.
  Bd.  IV  S.  417;  Seuffert,  Pand.-R.
IV.  Aufl.  §.  246  Note  4;  Windscheid,  2.  Aufl.
Bd.  II  S.  83  Note  1;  Mommsen,  die  Lehre
von  der  mora  in  seinen  Beiträgen  zum  Obligationenrechte
  Abth.  III  S.  257.  —

Wenn  nun  auch  die  Befrelung  des  Grundstückes
  von  dem  Hypothekenverbande  binnen  zwei
Monaten  nicht  als  Bedingung  auf  die  Art  festgesetzt
  wurde,  daß  die  Giltigkeit  des  Vertrages  von
der  genauen  Einhaltung  dieser  Frist  abhängig  gemacht
  worden  wäre,  sondern  im  Gegentheile  die  darin
enthaltenen  besonderen  Bestimmungen  über  die  Folgen
eines  längeren  Verzuges  zu  erkennen  geben,  daß
Beklagter  auch  für  den  Fall  einer  Nichteinhaltung
der  zweimonatlichen  Frist  noch  an  den  Vertrag  gebunden
  sein  wollte,  so  durfte  doch  B.  die  Erfüllung
seines  Versprechens  jedenfalls  nicht  so  lange  verzögern,
  bis  durch  den  fortdauernden  Hypothekenverband
  wirkliche  Nachtheile  für  den  Beklagten  eingetreten
  waren,  welche  durch  die  zugesicherte  Befreiung
  hätten  vermieden  werden  sollen  und  durch
deren  Eintritt  dem  Beklagten  die  Vortheile,  welche  ihm
durch  die  Uebergabe  des  gekauften  Grundstückes  eingeräumt
  worden  waren,  wieder  entzogen  wurden.  Durch
die  Einweisung  der  N.'schen  Erben  in  den  Besitz
und  die  Früchte  des  Anwesens  und  des  hiezu  gehörigen,
  von  dem  Beklagten  gekauften  Grundstückes
verlor  letzterer  das  Recht,  dieses  Grundstück  fernerhin
  für  sich  zu  benützen.  Von  dieser  Zeit  an  vermochte
  ihm  also  die  käufliche  Erwerbung  desselben
den  beabsichtigten  Vortheil  nicht  mehr  zu  gewähren
und  war  ihm  auch  keine  Aussicht  mehr  gegeben,  daß
er  in  Zukunft  das  Kaufsobjekt  werde  benützen  können.
  Durch  die  Erfüllung  des  Kaufes  von  seiner
Seite  wäre  er  also  in  einen  Nachtheil  gekommen,