Rücktritt  vom  Vertrage  wegen  Nichterfüllung.  329

wofür  er  keinen  Ersatz  mehr  zu  erwarten  gehabt
hätte.  Er  konnte  daher  mit  vollem  Rechte  von  dem
Vertrage  zurücktreten.

War  aber  dieses  Recht  einmal  für  den  Beklagten
  entstanden,  so  konnte  es  ihm  nicht  mehr  dadurch
  genommen  werden,  daß  B.  nach  der  Versteigerung
  seines  Anwesens  durch  Abtretung  der  aus
dem  Verkaufe  erworbenen  Forderung  an  den  Kläger
C.  diesen  bewog,  von  seinem  Rechte  als  Käufer
gegenüber  dem  Beklagten  keinen  Gebrauch  zu  machen
und  die  fragliche  Wiese  hypothekenfrei  auf  denselben
im  Hyp.-Buche  umschreiben  zu  lassen.  Diese  Forderung
  war  inzwischen  durch  das  von  dem  Bekllagten
  erworbene  Recht  zum  Rücktritte  von  dem  Vertrage
  bereits  erloschen  und  hätte  nur  dadurch  wieder
aufleben  können,  wenn  Beklagter  durch  eine  spätere
Willensäußerung  zu  erkennen  gegeben  hätte,  daß  er
den  Vertrag  noch  als  fortbestehend  betrachte.“
OAGErk.  v.  17.  Juni  1870  RNr.  1303  v.  1869.

Nachschrift  des  Einsenders.  Die  Aufstellung,
  daß  ausnahmsweise  Rücktritt  vom  Vertrage
  wegen  nicht  erfolgter  Erfüllung  statthaft  sei,
das  Gegentheil  also  nur  die  Regel  bilde,  wird  in
dieser  Fassung  weder  gemeinrechtlich  noch  nach  bayerischem
  Landrechte  haltbar  sein.

Alllerdings  haben  einige  gemeinrechtliche  Gesetzesstellen
  Anlaß  gegeben,  die  Frage  als  zweifelhaft
  erscheinen  zu  lassen.  Es  sind  dieß  fr.  24  8.  4
locati  (19,  2),  fr.  6  de  lege  commissar.  (18,  3),
fr.  135  S.  2  de  V.  O.  (50,  1)  und  inbesondere
Const.  6  de  pactis  inter  emt.  et  vend.  (4,  54).
Allein  es  ist  durch  die  Doktrin  festgestellt,  daß
aus  diesen  Stellen  nicht  der  Satz  abzuleiten  ist,
daß  wegen  Nichterfüllung  auf  Seite  des  Mitkontrahenten
  der  andere  Kontrahent  einfach  vom  Vertrage
zurücktreten  kann,  und  daß  fr.  135  §.  2  de  V

von  einer  Suspensivbedingung,  die  übrigen  Stellen
und  namentlich  const.  6  cit.  von  einer  Resolutivbedingung
  handeln  und  daß  auch  fr.  24  8.  4  locati