330  Rücktritt  vom  Vertrage  wegen  Nichterfüllung.

eine  bestimmte  Erfüllungszeit  voraussetzt,  —  daß
sonach  die  Nichterfüllung  nur  zur  Weigerung  der
gleichmäßigen  Erfüllung  und  zur  Klage  auf  Vertragserfüllung
  berechtigt  (vgl.  Weiske,  Rechtslexikon
  Bd.  II  S.  986  ff.;  Windscheid,  Lehrbuch
  der  Pandekten  §.  280  Note  1;  Mommsen,
Beiträge  zum  Obligationenrechte  Abth.  III  §.  27
Note  2);  daß  ferner,  wenn  die  Erfüllung  des  Vertrages
  unmöglich  oder  werthlos  geworden  ist,  zwar
nur  die  Interesseleistung  in  Frage  steht,  daß  es  jedoch
  dem  vertragstreuen  Kontrahenten  freisteht,
die  Interesseleistung  insbesondere  auch  darin  zu
suchen,  daß  er  das  vom  ihm  bereits  Geleistete
zurückfordert  oder  überhaupt  den  Vertrag  nicht  mehr
verfolgt,  in  welchem  Falle  die  Leistung  des  Interesse
  nur  thatsächlich  dem  Rücktritte  vom  Vertrage
gleichsteht  (Mommsen  a.  a.  O.);  daß  insbesondere
  im  Falle  des  Annahmssaumsals  die  anderweitige
  Verfügung  des  Verkäufers  über  die  verkaufte
Sache  mit  den  Folgen  der  mora  zusammenhängt
(Windscheid  a.  a.  O.),  daß  sonach  eine  wirkliche
  Ausnahme  von  obiger  Rechtsregel  nicht  nachweisbar
  ist.  Dasselbe  ist  auch  aus  Seuffert's
Pandektenr.  §.  246  Note  4  zu  entnehmen.  ·

Gegen  die  oberstrichterlichen  Motive  ist  jedoch
unter  der  Voraussetzung  nichts  einzuwenden,  daß  im
gegebenen  Falle  die  Interesseleistung  als  den  Rücktritt
  vom  Vertrage  in  sich  schließend  aufgefaßt  werden
  wollte.  ç  ·

Es  fragt  sich  nun,  wie  sich  zu  dieser  Frage
das  bayerische  Landrecht  verhalte.  Dasselbe  enthält
den  Rechtssatz,  daß  wegen  Nichterfüllung  nur  auf
Erfüllung  geklagt  und  die  Gegenleistung  verweigert
werden  könne,  in  (  .  Kap.  zell  S.  r  5
nur  indirekt,  beschäftigt  sich  aber  mit  der  vorliegenden
  Frage  in  Th.  IV  Kap.  XV  §.  11  Nr.  3  in
eingehender  Weise.  Das  Landrecht  stellt  in  der
vorhergehenden  Nr.  2  (wie  bei  den  einzelnen  Vertrags-Obligationen)
  den  vorbemerkten  Rechtssatz,  daß