Rücktritt  vom  Vertrage  wegen  Nichterfüllung.  331

Vertragsbruch  zum  Rücktritte  vom  Vertrage  nicht  berechtige,
  auf  und  fährt  dann  in  Nr.  3  fort:  „es
geschehe  denn  die  Kontravention  in  einem  Hauptund
  Substantial=  oder  wenigst  in  einem  solchen
Nebenpunkte,  welcher  als  eine  conditio  sine  qua
non  oder  gar  sub  pacto  legis  Ccommissarlae  der
Obligation  mit  einverleibt  ist.“  —  Die  letzteren
Alternativen  sind  selbstverständlich,  die  erstere  dagegen
  würde,  in  ihrem  allgemeinen  Wortlaute  aufgefaßt,
  zur  Annahme  führen,  das  Landrecht  habe
gleich  einigen  neueren  Gesetzgebungen  das  Prinzip
eingeführt,  daß  Vertragsbruch  auch  den  Rücktritt
vom  Vertrage  auf  Seite  des  anderen  Kontrahenten
zulasse,  vorausgesetzt,  daß  der  Vertrag  in  einem.
Hauptpunkte  nicht  erfüllt  werde.
Diese  Auffassung  würde  jedoch  nicht  nur  der
Bestimmung  des  Landrechtes  in  Th.  IV  Kap.  1
g.  19  sondern  auch  den  Vorschriften  desselben  bei
den  einzelnen  zweiseitigen  Verträgen  widerstreben,
wonach  überall  wegen  Nichterfüllung  nur  von  Klagen
auf  gegenseitige  Erfüllung  und  Interesseleistung  und
von  dem  Rechte,  die  eigene  Leistung  deßhalb  zu  verweigern,
  die  Rede  ist.  Dieselbe  ist  aber  auch  bell
näherer  Betrachtung  der  Grundlage  der  ersten  Alternative
  in  Nr.  3  des  §.  11  Kap.  XV  Th.  IV  nicht
haltbar.  In  den  Amerkungen  zum  Landrechte  ist
zur  Begründung  des  Gesetztextes  neben  anderen
Autoritäten  hauptsächlich  auf  Leysfer,  specimen
204  §.  3  und  auf  Lauterbach,  lib.  18  tit.  5
s.  62  des  colleg.  theor.-  Pract.  Bezug  genommen
  und  als  Beispiel  angeführt,  daß  für  einen
Hauptpunkt  nicht  gehalten  werde,  wenn  der  Käufer
mit  Bezahlung  des  paktirten  Kaufschillinges  nicht
akkurat  beihält,  denn  wenn  gleich  der  Kausschilling
ein  Essentialpunkt  von  dem  Kaufkontrakte  sei,  so
gehöre  doch  das  tempus  solutionis  eben  nicht  ad
substantiam  actus.

Leyser  stellt  in  spec.  204  8.  II  zunächst  den
Rechtssatz  auf:  emtio  propterea,  quod  alter