Rücktritt  vom  Vertrage  wegen  Nichterfüllung.  333

auch  von  Leyser  und  Lauterbach  ausgedrückt,
von  welchen  die  Worte  der  const.  6  cit.  theilweise
wörtlich  wiederholt  sind.  Der  Vertrag  wird  hinfällig,
wenn  die  dessen  Abschlusse  zu  Grunde  liegende  Voraussetzung
  nicht  eingetreten  ist,  insbesondere  auch
wenn  einem  Nebenumstande  die  auflösende  Wirkung
ausdrücklich  beigelegt  wurde,  z.  B.  der  Verspätung
der  Bezahlung.

Dieß  ist  es,  was  auch  v.  Kreittmayr  ausdrücken
  wollte,  aber  nur  —  wie  in  anderen  Fällen
—  wieder  zu  kurz  ausgedrückt  hat.

Daß  aber  über  den  Sinn  der  erwähnten  Landrechtsstelle
  kein  Zweifel  besteht,  ergibt  sich  aus  der
dieser  Stelle  zu  Grunde  liegenden  const.  6  cit.
Die  Worte  des  Landrechtes  in  der  ersten  Alternative
  sind  der  Hauptsache  nach  nur  eine  wörtliche
Uebersetzung  der  der  const.  6  cit.  im  glossirten
Corpus  Juris  vorgedruckten  Summa  des  Baldus.
*i  lantet  dahin:  si  non  servatur  substantiale
pactum,  rescinditur  quidquid  est  actum.  Substantiale
  est,  quod  causam  contractui  dat  (also
die  bei  dem  Abschlusse  gemachte  Voraussetzung)  —
und  ist  von  Salicetus  in  der  Weise  umschrieben:
si  non  impleatur  id,  propter  duod  fundus
exiguo  pretio  venditus  fuit,  potest  venditor
illum  petere  sibi  restitui.

Hier  ist  überall  nur  von  einer  bestimmten  Voraussetzung
  beim  Vertragsabschlusse,  die  nicht  eingetreten
ist,  nicht  von  einem  einfachen  Vertragsbruche,  die  Rede.

Hienach  ist  also  klar,  was  das  Landrecht  unter
„Haupt=  oder  Essentialpunkt“  verstanden  haben  wollte,
nämlich  die  für  die  Giltigkeit  des  Vertrageb  gemachte
  Voraussetzung  („Substantiale  autem  est,
quod  causam  contractui  dat“).

Das  Landrecht  hat  also  in  dieser  Rlchtung
keine  besondere  Rechtsbestimmung  einführen,  sondern
nur  der  gemeinrechtlichen  Anschauung  Ausdruck  geben

ollen.  —  .
Als  Ergebniß  stellt  sich  daher  heraus,  daß