334  Vergehen.  Uebertretung.  Kompetenz.

wegen  Vertragsbruches  von  einem  Rechte  des  Rücktrittes
  vom  Vertrage  nach  der  bestehenden  Gesetzgebung
  nicht  gesprochen  werden  kann,  daß  jedoch
thatsächlich  das  gleiche  Ergebniß  eintritt,  wenn  wegen
Unmöglichkeit  der  Erfüllung  dem  gesetzlichen  Rechte
auf  Interesseleistung  dadurch  genügt  ist,  daß  die
Vertragsrechte  nicht  weiter  verfolgt,  insbesondere
nur  die  bereits  gemachte  Gegenleistung  wegen  dieser
Unmöglichkeit  zurückverlangt,  oder  die  nicht  rechtzeitig
geförderte  Werkausführung  durch  neuen  Vertrag  einem
anderen  zur  Aufgabe  gemacht  wird.  «
Anders  gestaltet  sich  die  Frage  vom  Gesichtspunkte
  der  Gesetzgebung  aus.  Hier  wird  es  nicht
genügen,  den  Rücktritt  vom  Vertrage  wegen  Vertragsbruches
  nur  auf  die  Verkehrsobligationen  zu
beschränken,  sondern  derselbe  als  allgemeiner  Grundsatz
  aufzustellen  sein,  indem  nicht  blos  bei  Genuskäufen,
  insbesondere  bei  Käufen  als  Handelsge—
schäften,  sondern  auch  bei  Spezies-Käufen,  überhaupt
bei  allen  zweiseitigen  Verträgen,  sich  häufig  der  Fall
ergeben  kann,  daß  durch  sofortigen  Rücktritt  vom
Vertrage  das  Recht  des  vertragstreuen  Kontrahenten
am  besten  gewahrt  wird.  mn

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes,  Kompetenzkonflikte
  unter  Gerichten  beir.

Wenn  der  Untersuchungsrichter  in  Uebereinstimmung  mit  dem
Staatsanwalte  erklärt  hat,  daß  er  auf  Grund  der  vorliegenden
  Thatsachen  die  Einleitung  einer  Voruntersuchung
wegen  Vergehens  nicht  für  angezeigt  erachte,  konn  der  Einzelnrichter
  nicht  mehr  wegen  angeblichen  Vorhandenseins  eines
Vergehens  seine  Zuständigkeit  ablehnen  1).

Der  ledige  Taglöhner  Franz  R.  von  Rosen-1)

  Bgl.  Erg.-Bd.  zu  Bd.  XXII  u.  XXIII  ber  Bl.  f.
R.  S.  33.  6