Vergehen.  Uebertretung.  Kompetenz.  335

heim  wurde  auf  die  Anzeige,  im  Monate  Juni  1870
sich  bei  dem  Bauern  Martin  K.  zu  Anisag  als  Knecht
verdungen  und  dann  nach  Empfang  von  2  fl.  30  kr.
Darangeld  unter  dem  Vorgeben  seine  Kleider  zu
holen,  sich  wieder  entfernt  zu  haben,  in  die  öffentliche
  Sitzung  des  k.  Stadt=  und  Landgerichtes  Rosenheim
  geladen;  dieses  Gericht  erklärte  sich  jedoch,
von  der  Anschauung  ausgehend,  daß  hier  in  Folge
der  früheren  Verurtheilung  des  Franz  R.  wegen
Fälschung  eines  Dienstbotenbuches  ein  als  Vergehen
  strafbarer  Betrug  vorliege,  durch  Erkenntniß
vom  12.  August  1870  zur  weiteren  Einschreitung
für  unzuständig  und  verwies  die  Sache  an  das  k.
Bezirksgericht  Traunstein.

Der  Untersuchungsrichter  an  dem  genannten
Bezirksgerichte  sprach  sodann  mittels  Note  vom  19.
Aug.  1870  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Staatsanwalte
  aus,  daß  er  einen  Betrug  wegen  Mangels
genügender  Anhaltspunkte  nicht  für  angezeigt  und
deshalb  keine  Veranlassung  zur  Eröffnung  einer  strafrechtlichen
  Untersuchung  für  gegeben  erachte.  Das
k.  Stadt=  und  Landgericht  Rosenheim  beharrte  aber
gleichwohl  mittels  neuerlichen  Erkenntnisses  vom  6.
Sept.  1870  auf  seinem  früheren  Inkompetenzausspruche.
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Der  hienach  vorliegende  Kompetenzkonflikt  wurde
von  dem  obersten  Gerichtshofe  in  nachstehender  Weise
entschieden:

In  Erwägung,  daß  bezüglich  der  Erledigung
der  vorwürfigen  Sache  ein  negativer  Kompetenzkonflikt
  zwischen  zwei  Gerlchtsbehörden  besteht,  welche
bei  dem  Umstande,  daß  der  Untersuchungbrichter  zu
Traunstein  Mitglied  des  dem  k.  Stadt=  und  Landgerichte
  Rosenheim  vorgesetzten  Bezirksgerichtes  ist,
nicht  einem  gemeinsamen  Obergerichte  untergeben
sind,  in  Folge  dessen  über  diesen  Kompetenzkonfkikt
der  oberste  Gerichtshof  zu  entscheiden  hat;

in  Erwägung=  ferner,  daß  die  Entscheidung
darüber,  ob  der  Thatbestand  eines  Vergehens  und