336  Vergehen.  Uebertretung.  Kompetenz.

damit  Grund  zur  Einleitung  einer  Voruntersuchung
vorliegt,  dem  Untersuchungsrichter  zusteht,  dessen
Ausspruch  über  diese  Frage,  wenn  derselbe  mit  der
Ansicht  des  Staaatsanwaltes  übereinstimmt,  ein
endgiltiger  ist,  sohin,  nachdem  der  Untersuchungsrichter
  am  k.  Bezirksgerichte  Traunstein  in  Uebereinstimmung
  mit  dem  dortigen  Staatsanwalte  sich
dahin  erklärt  hat,  daß  die  den  Gegenstand  der  Anschuldigung
  gegen  Franz  R.  bildenden  Thatsachen
einen  Betrug  nicht  entnehmen  ließen,  und  nachdem,
wie  im  Erkenntnisse  vom  6.  Sept.  1870  bemerkt
ist,  die  dem  Erkenntnisse  vom  12.  Aug.  1870  und
dem  Ausspruche  des  UntersuchungSrichters  vom  19.
dess.  Mon.  zu  Grunde  gelegenen  thatsächlichen  Verhältnisse
  keine  Aenderung  erlitten  haben,  das  zur
Aburtheilung  von  Vergehenssachen  unzuständige  Stadtund
  Landgericht  Rosenheim  sich  nicht  mehr  mit  der
Frage  befassen  konnte,  ob  gegen  Franz  R.  ein  bei
seiner  früheren  Bestrafung  als  Vergehen  sich  charakterisirender
  Betrug  angezeigt  erscheint,  und  dasselbe
demgemäß  auch  nicht  befugt  war,  durch  Aufrechthaltung
  des  Inkompetenzbeschlusses  vom  12.  Aug.
1870  dem  mehrerwähnten  Ausspruche  des  Untersuchungsrichters
  entgegenzutreten,  wohl  aber  noch  zu
prüfen  und  darüber  zu  entscheiden  hat,  ob  die  gegen
Franz  R.  erwiesenen  Thatsachen  irgend  einen  anderen
  Reat  begründen,  und  ob  und  welche  Strafe  von
dem  Genannten  hierwegen  verwirkt  wurde;

aus  diesen  Gründen  erkennt  der  oberste  Gerichtshof,
  daß  zum  weiteren  Verfahren  in  dieser  Sache  das
Stadt=  und  Landgericht  Rosenheim  zuständig  sei.

Erk.  des  OGH.  v.  10.  Okt.  1870,  UB.  Nr.  129.

Redakt.:  Dr  Steppes.  Verll:  Palm  &amp;#  Ence  (Adolph  Eule)
n  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.