Sanistag  den  29.  Ektober  1870.  35.  Jahrgang.  KC  22.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanbendung

zunächst  in  Bayern.

In  dalt.  I#ur  Lehre  vom  Gerlchtsstonde  t  icengene  en  That.  —  Verdingung
s6  Dienstbote  begründet  nach  bayerischem  Landrechte  kelne  Absonder--ns


Zur  Lehre  vom  Gerichtelame  der  begangenen
at.

Der  oberste  Gerichtshof  hat  in  einer  Relhe
von  Erkenntnissen  den  Grundsatz  ausgesprochen,  daß
bei  brieflich  begangenen  Ehrenkränkungen  oder  Verleumdungen
  der  Gerichtsstand  der  begangenen  That
nach  jenem  Orte  zu  bestimmen  sei,  an  welchem  der
beleidigende  Brief  zur  sicheren  Bestellung  übergeben
worden  ist!).

In  anderen  Erkenntnissen,  welche  sich  auf  brieflich
  versuchte  oder  verübte  Betrügereien,  Erpressungen,
  Körperverletzungen  beziehen,  ist  dagegen  das
Schwergewicht  auf  den  Ort  des  Empfanges  des
zur  Verübung  benützten  Briefes  gelegt  und  hienach
der  Gerichtsstand  bestimmt  worden?).

1)  Vel,  D[  b  bsedsetn  11.  Rechtspfl.  Bd.  1
S.  l.  f.  R  S.  287;  Bd.  XIX
S.  383  d  K  7*  —

2)  BVgl.  vr.  f.  RA.  Bd.  XXIV  S.  306;  XXV  S.  501;
XXXII  S.  192;  XXXIII  S.  280;  XV  S.  258.

Neue  Folge  XV.  Band.