.338.7%#.  Gerichtsstanb  der  begangenen  That.

Der  in  diesen  werschiedenen  Entscheidungen  liegende
  Widerspruch?)  kann  nicht,  wie  in  einem
oberstrichterlichen  Erkenntnisse")  geschehen,  aus  der
angeblich  verschiedenen  Natur  der  erwähnten.  Reate
erklärt  und  beseitigt  werden.  Denn  es  ist  nicht
richtig,  daß  bei  Verletzungen  der  Ehre  die  Vollendung
  schon  in  dem  Momente  anzunehmen  sei,  wo
der  Thäter  seinerseits  Alles  gethan,  was  im  Berelche
seiner  Thätigkeit  gelegen  war,  —  bei  Betrügerelen,
Erpressungen  u.  dgl.  aber  erst  dann,  wenn  die  beabsichtlgte
  Einwirkung  auf  die  angegriffene  Rechtssphäre
wirklich  erzielt  und  das  angegriffene  Recht  wirklich
in  irgend  einer  Ait  verletzt  worden,  also  der  beabsichtigte
  Erfolg  eingetreten  ist.  Bei  Verletzung  der
Ehre  wie  bei  allen  anderen  strafbaren  Handlungen
z#ssti  vielmehr  die  Vollendung  erst  dann  gegeben,  wenn
durch  den  unerlaubten.  Angriff  wirklich  das  angegriffene
  Recht  verletzt  worden  ist.  Vor  diesem
Zeitphunkte  hat  man  es  nur  mit  Versuchshaudlungen
hu  thun  und  wenn  diese  so  weit  gediehen,  daß  der
Thäter  nichts  mehr  weiter  zur  Herbeiführung  des
beabsichtigten  Erfolges  thun  kann,  sondern  das  Uebrige
den  durch  seine  Handlung  in  Bewegung  gesetzten
Naturgesetzen  überlassen  muß,  so  liegt  noch  nicht  die.
vollendete  That  vor,  sondern  nur  ein  beendigter
  Versuche).

-  Wenn  der  Mörder  den  todbringenden  Schuß
abgefeuert  hat,  so  liegt  erst  ein  beendigter  Versuch

“*'•

n  Schen  Poklmann  in  s.  Komm.  zum.  —  -
ges.  (Hesebgeung  des  KR.  Bayern  Th.  III  Bd
144  hat  darauf  aufmerksam  gemacht.

4)0  O-sr.  v.  7.  Mai  1870,  Bl.  f.  RA.  Bd.  XXXV

"*.  Se.  207.  1

5  Daß  gewisse.  Versuchshandlungen  posltiorechtlich  als
selbständige  Reate  aufgestellt  sind,  ndert  an  diesem
Satze  nichts.  ,..