Gerichtsftand  der  begangenen  That.  330

vor;  ob  bie  That  zur  Vollendung  gedeihen  wird,
hä#gt  von  dem  Treffen  des  Schusses  ab.  Wenn
der  Pasquillant  die  Schmähschrift  erst  der  Post
übergeben  hat,  ist  noch  Niemand  an  seiner  Ehre
verletzt.  Ob  eine  Ehrenkränkung  eintreten  wird,
hängt  von'  vem  richtigen  Eintreffen  des  Briefes  an
den  Gegner  ab.  Mit  dem  Aufgeben  des  Briefes
llegt  also  erst  ein  beendigter  Versuch,  noch  keine
vollendete  Ehrenkränkung  vor,  wie  denn  auch  in
keinem  Strafgesetze  bestimmt  ist,  daß,  wer  in  ehrenkränkender
  Absicht  einen  beleidigenden  Brief  schreibt
und  auf  die  Post  gibt,  zu  strafen  sei  ohne  Rücksicht
darauf,  ob  der  Brief  an  seine  Adresse  gelangt  oder
nicht?).  :-«MchdarinliegtinWahrheitkeanntekfchied,

baß  bei  Injurien  das  passive  Verhalten  des  Beleidigten
  ein  wesentlich  anderes  sei  als  bei  Erpressungen,
  Körperverletzungen  oder  Betrügerelen.  Bei
allen  diesen  Reaten  hat  der  Angegriffene  eine  Verminderung
  und  Verletzung  seines  Rechtes,  sei  es
nun  des  Rechtes  auf  Ehre  oder  des  Rechtes  auf
Vermögen,  zu  erdulden  und  es  ist  nur  eine  besondere
  Erscheinung  dieses  Duldens,  daß  z.  B.  bei
Brtrügereten  der  Betrogene  hiebei  zu  einem  freiwilligen
  Aufgeben  irgend  ein  Rechtes  veranlaßt  wird.
Bei  Körperwerletzungen  ist  eine  derartige  Thätigkeit
  auf  Seite  des  Verletzten  nicht  möglich,  und

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6)  In  dem  in  der  angef.  Zeitschr.  Bd.  I  S.  269  mitetheilten
  oberstrichterlichen  Erkenntnisse  wird  auch
ganz  richtig  bemerkt,  daß  zum  rechtlichen  Thatbestande
  einer  Ehrenkränkung  das  Eintreffen  des
injuriösen  Briefes  an  den  Adressaten  gehöre.  Es
ist  daher  nicht  sehr  klar,  warum  trotzddem  in  ebendemselben
  Erkenntnisse  die  Injurie  für  vollendet
erklärt  wird  in  dem  Augenblicke,  in  welchem  der
Brief  auf  die  Post  gegeben  wird.