!340  4.  Gerichtsstand.  der.  begangenen  That.

dennoch  wird  hier  das  Gewicht  auf  rden  Ort  gelegt,
wor  die  Verletzung  empfangen  wurde  7),  obwohl.  boch
hier  das  passive  Verhalten  ganz  dasselbe  ist,  wie
bei,  Verletzungen  der.  Ehre.
.  Ein  wahrer  Unterschied  im  Wesen  der  Letieren
und  im.  Wesen  der  Körperverletzungen  oder  der  Angeiffe
  gegen  die  vermögensrechtliche  Seite  des  Menschen
  als  Rechtssubjektes  besteht  also  nicht,  und  daraus
Ffolgt,  daß  obige  verschiedenartige  Aussprüche  nicht
aus  einem  solchen  Unterschiede  erklärt  werden  könmen
  „sondern  in  einem  unlösbaren  priyzipiellen
„Widerspruche  zu  einander  stehen,  daß  sonach  eine
dieser  beiden  Ansichten,  nurschtig  sein.  ’muß,  60
Ein  Blick  auf  die  gemeinrechtlichen  Theoriesn
über  den  Gerichtsstoand  der  begangenen  That  lehrt
aber  auch,  daß  diese  widersprechenden  Ansichten  nicht
sowohl  auf  einer  inneren  Verschiedenheit  der,  „Natur
der  einzelnen  strafbaren.  Handlungen  fußen,  sondern
daß  sie  nur  eine  Uebertragung  der  dort  bestehenden

Kontroverse  auf  das  bayerische  Strafverfahren  sind.
.  Es  bestehen  gemeinrechtlich  bekanntlich  vorzugsweise
  zwei  Ansichten  über  den  Gerichtsstand  der  begangenen
  That.

JNach  der  ersten  ist  das  forum  delicu  commissi
  da  begründet,  wo  der  Thäter  die  letzte  auf
Hervorbringung  seiner  verbrecherischen  That  gerichtete
  Handlung  vorgenommen  hat;  also  da,  wo  der
Mörder  den  todbringenden  Schuß  losdrückte,  der
Pasquillant  die  Schmähschrift  zur  Bestellung  übergabs),
  es  ist  das  die  Ansicht  des  obersten  Ge-7.)

  Bl.  f.  RA.  Bd.  XXXV  S.  257,  DAGE.  v.  13.
Ang.  1870

8)  Diche.  Ansicht  sind  z.  B.:  Plauck,  system.  Darstell-.

  ung  des  deutschen  Strakverf.  F.  32;  Feuerbach,

Lehrbuch  des  peinl.  Rechtes  .  512;  Jagemann,

W  “  “5Ö•3  S.  372;  Dotlmann,  Komm.

18;  Wolther,  Lehrb.  des  bayer.  Strafproz.