Gerichtsstand  der  begangenen  That.  34t

richtshofes  bei.  brieflichen  Injurien  oder  Verleunidungen.


8  Nach  der  zweiten  Ansicht  ist  dagegen  das
k.  d.  c.  dort  begründet,  wo  die  verbrecherische
Handlung  in  ihrem  Fortschreiten  jene  Stufe  erreicht
hat,  welche  ihren  speziellen  strafrechtlichen  Charakter
bestimmt?),  wo  die  That  zur  begriffbestimmenden
äußeren  Erscheinung  kam;  also  da,  wo  der  Getödtete
  den  Schuß,  wo  der  Gekränkte  den  beleidigenden
  Brief  erhielt,  —  es  ist  dies  jene  Ansicht,  welche
der  oberske  Gerichkshof  in  jenen  oben  erwähnten  Erkenntnissen
  festhielt,  welche  sich  auf  brieflich  verübte
Erpressungen,  Betrügereien,  Körperverletzungen  beziehen.


Bei  näherer  Prüfung  beider  Ansichten  wird
sich  aber  nur  die  letztere  als  richtig  anerkennen
lassen.

Zunächst  sprechen  die  prozeß-  und  kriminalpolitischen
  Gründe,  welche  zur  Aufstellung  des  Gerichtsstandes
  der  begangenen  That  geführt  haben,  für
die  Billigung  der  letzteren  Ansicht.

Nur  da,  wo  die  strafbare  That  in  das  äußerliche,
  sichtbare  Dasein  trat,  sind  die  zur  Ueberführung
  des  Thäters  dienenden  Beweismittel  am  leichtesten
  und  schnellsten  zu  erheben;  nur  hier  aber  auch,
wo  durch  das  begangene  Verbrechen  zunächst  und
unmittelbar  das  Rechtsgefühl  der  menschlichen  Gesellschaft
  verletzt  worden  ist,  wird  die  zu  verhängende
Sühne  die  größte  Befriedigung  und  Wirkung  nach
sich  ziehen.

Es  bietet  gewiß  keine  besonderen  prozessualen
Schwierigkeiten,  wenn  vom  Bezirke  A  aus  Jemand

5P)  Zachariä,  Handb.  des  deutsch.  Strasproz.  S.  369  ff.;
Tittmann,  Strafrechtswissenschaft  Bd.  III  S.  627,
welche  Autoren  zwischen  Ehrverletzungen  und  anderen.
Reaten  keinen  Unterschied  machen.