342  Gerichtsstand  der  begangenen  That.

im  Bezirke  B  erschossen  worden  ist,  von  letzterem
Bezirke  aus  die  Untersuchung  durchzuführen,  während
  bei  der  Untersuchung  vom  Bezirke  Ad  aus  schon
die  erste  Untersuchungshandlung  —  Obduktion  und
Sektion  —  durch  Meusstion  vermittelt  werden
muͤßte.  ½  *
Ebensowenig  zeigen  sich  Schwierigkeiten,  in
Ehrenkränkungsfällen  die  Untersuchung  da  zu  führen,
wo  der  Beleidigte  den  injuriösen  Brief  eunpfangen  hat-MWohl
  aber  ergeben  sich  eine  ganze  Reihe  von
Bedenken  und  Schwierigkeiten,  wenn  bei  brieflich
verübten  Reaten  der  Aufgabeort  den  Gerichtsstau
bestimmen  soll.  ·

Wo  soll  z.  B.  der  Gerichtsstand  sein,  wenn
der  injuriöse  Brief  in  den  Schalier  des  Bahnpostwagens
  geworfen  worden,  nun  aber,  weil  der  Eisenbahnzug
  mehrere  Gerichtsbezirke  durchlaufen  hat,
nicht  mehr  zu  ermitteln  ist,  in  welchem  Bezifke  die
Aufgabe  erfolgte!?  Oder  hat  es  nicht  seine  prozessualen
  Bedenken,  wenn  bei  einer  brieflichen  Verleumdung,
  welche  durch  Briefe  an  verschiepene  in
München  wohnende  Personen  verübt  worden  ist,
wenn  der  Beschuldigte,  der  Angegriffene  und  die
Zeugen  in  München  wohnen,  die  Verhandlung  und
Aburtheilung  nur  deßhalb  in  Aschaffenburg  zu  pflegen
  ist,  weil  der  Beschuldigte  den  Brief  zufälliger
Weise  auf  einer  Reise  dort  geschrieben  und  jur
sicheren  Bestellung  auf  die  Post  gegeben  hat!

Allein  abgesehen  von  diesen  Nützlichkeitsrücksichten,
  dürfte  die  ausschließliche  Richtigkeit  der  zweiten
  Ansicht  aus  Wesen  und  Inhalt  einer  jeden
strafbaren  Handlung  und  aus  dem  Grunde  strafrichterlichen
  Einschreitens  hervorgehen.

Eine  jede  strafbare  Handlung  schließt  nämlich,
wie  bekannt,  nicht  blos  das  subjektive  Moment  des
rechtswidrigen  Willens,  sondern  auch  die  thatsächliche
  Erscheinung  desselben  in  der  sichtbaren  Außen-