Gerichtsstand  der  begangenen  That.  343

welt  (objektives  Momeit)  in  sith.  So  kaige  det
rechtswidrige  Wille  sich  nicht  äußerlich  aks  solcher
manifestirt  hat,  enkzieht  er  sich  alt  innerer  Vorgang
einer  jeden,  also  huch  der  strafrethtlichen  Würbigung;
  denn  erst  bloß  mögliches  Unrecht  ist  nicht
Gegenstand  des  Strafrechtess.

Bei  dem  Herausträten  des  rechtswidkigen
Willens  in  das  sichtbare  Dasein  verleihen  aber  dann
die  begleitenden  Thatsachen  ihm  seinen  positvrecht
lichen  Charakter  und  kbunzelichnen  ihn  als  irgend
einen  bestimmten  Reat.

Da  mun  aber  die  Strafbarkeit  gerade  vatz
diesen  äußerlichen  Erscheinungen  der  einzelnen  Handblung
  sich  bestimmt,  so  erscheint  jener  Ort,  wo  s
ihren  bestimmten  strafrechtlichen  Gharakter  erlangt
hat,  als  jener,  wo  eingitg  und  allein  die  strafrechtlice
  Einschreitung  mit  Erfolg  stattsinden  kann,  indem
an  jedem  anderen  Orte,  wo  ein  früherer  Akt  der

Gefammthandlung  sich  abspann,  noch  nicht  die
Grenzen  der  Strafbarkeit  etsichtlich  sind,  also  auch
nicht  eine  erschöpfende  Untersuchung  oder  gerechte
Aburtheilung  stattfinden  kann,  soferne  nicht  doch
wieder  der  Ort,  tbo  später  die  Handlung  als  abgeschlossener
  Reat  sich  derstellte,  borhigsweit  inb
Auge  gefaßt  werden  will,  wa  offenbar  besser  an
letzterem  Orte  selbst  erfolgt0.  «

Demnachkwn,wennwestwfbatstlung
über  den  Versuch  hinaus  gelangt  ist,  Untersuchung
und  Aburtheilung  nicht  schon  da,  wo  einzelne  vielleicht
  entfernte  Versuchshandlungen  vorgenommen
wurden,  sondern  erst  da  stattfinden,  wo  durth  Verletzung
  des  angegriffenen  Rechtes  der  ganze  Um-40)

  Dieser  Satz  ist  in.  einem  OAGE.  v.  2.  Mai  1868,
Bl.  f.  RA.  Bod.  XXXIII  S.  169  Wt