344  Gerichtsstand  der  begangenen  Thats

fang  des  strafrechtlichen  Verschuldens-  sichtbar  ge
worden  ist.

Setzen  wir  den  Fal-  *-  schösse  aus  dem  Beirke
  &amp;  in  den  Bezirk  BV.  Hierin  liegt  nun  an  und.
15  sich  noch'gar.,  nichts  kriminell  Strafbares  und
der  Strafrichter  des  Bezirkes  X  wird  zu  keiner:  Thätigkeit
  sich  veranlaßt  fühlen,  wenn  nicht  etwa  ein
strafbarer  Versuch  angezeigt  ist.  Wird  aber  im  Bezirke
  M  Jemand  durch  den  Schuß"  getödtet!  oder
verletzt,  so  liegt  nun  in  diesem  Falle  ein  krimineller.
Reat  im  Bezirke  W  vor  und  der  Strafrichter  dieses:
Bezirkes  wird  zu  erforschen  haben,  ob  eine  vorsätzliche
  oder  fahrlässige  Rechtsverletzung  vorliegt,  dennjetzt
  erst  im  Bezirke  V  hat  sich  der  strafrechtllche.
Charakter  des  Schießens  geoffenbart  und  ist  Anlaßt
zu  strafrichterlicher  Thätigkeit  gegeben  1).

Ist  die  strafbare  Handlung  dagegen  im  Stadium
  des  Versuches  stehen  geblieben,  dann  eist  jener.
Ort  für  den  Gerichtsstand  maßgebend,  wo  die  letzte
Versuchshandlung  vorgenommem  wurde,  indem  diese
letzte  Handlung  den  Umfang  der  Strofbarkeit  bestimmt,
  während  der  Ort,  wo  die  beabsichtigte  Wirkung
  stattfinden  sollte,  deßwegen  außer  Betracht
kommt,  weil  an  diesem  Orte  überhaupt  nichts  Strafbares
  vorgefallen,  also  hier  auch  kein  Anlaß  zu  straf-  «
richterlicher  Thätigkeit  ist.

Werden  diese  Sätze  auf  briefliche  Jujirien

w  Auf  den  Ort,  wo  der  Endetfolg  nhetreen  n
“zt  kommt  es  allerbingo  nicht  mehr  an.  Denn  wenn  im
oben  gesetzten  Fall  der  im  Bezirke  Y  Getroffene  im
Bezirke  3  stirbt,  so  ist  der  Mord  od.  Todtschlag,  wofür
  auch  der  Sprachgebrauch  spricht,  nicht  im  Bezirke
Z  sondern  schon  im  Bezirke  Y  verübt,  da  hier  schon
die  Handlung  die  begrifföestimmenden  Erscheinungen
  des  Mordes  oder  Todtschlages  an  sich  trug.