Gerichtsstand  der  begangenen  That.  2345

oder  Verleumdungen  angewendet,  so  ist  da,  wo  der
injuriöse  Brief  auf  die  Post  gegeben  worden  ist,
womit  des  Schreibers  Thätigkeit  vollständig  abgeschlossen
  ist,  wie  schon  oben  bemerkt,  der  Gegner
noch  nicht  an  seiner  Ehre  verletzt  und,  wenn  der
Brief  verloren  geht,  also  kein  Mensch  von  seinem
Inhalte  Kenntniß  erhält,  so  wird  wohl  Niemand,
(selbst  wenn  der  Versuch  einer  Ehrenkränkung  strafbar
  wäre)  eine  Untersuchung  oder  Bestrafung  wegen
des  Briefschreibens  eintreten  lassen.  Erst  an  jenem
Orte,  wo  der  Brief  empfangen  wird,  hat  der  Angriff
gegen  die  Ehre  sein  Ziel  erreicht  und  sich  äußerlich
als  strafbare  Handlung  manifestirt,  —  nun  erst  ist
Anlaß  zum  strafrechtlichen  Einschreiten  gegeben  und
es  ist  kein  Grund  zu  ersehen,  warum  nun  nicht  der
Richter  des  Ortes,  wo  der  Brief  empfangen  worden
  ist,  einschreiten.  dürfte,  sondern  die  Sache  an
den  Richter  des  Aufgabeortes,  wo  lediglich  eine
Versuchshandlung  vorlag,  zurückgeben  müßte.  —

Für  das  bayerische  Strafverfahren  it  diese
Ansicht  durch  Art.  22  Abs.  2  Th.  II  des  S
v.  1813  gesetzlich  als  die  allein  zulässige  sanktioiirt
  worden.

Der  genannte  Artikel  bestimmt,  daß,  wenn  ein
Verbrechen  an  einem  Orte  angefangen,  an  einem
anderen  vollendet  worden  ist,  auf  den  Ort  der  Vollenduung
  zu  sehen  sei.

Bel  vollendeten  Reaten  ist  dadurch  jede  Berücksichtigung
  jener  Orte,  wo  nur  Versuchshandlungen
  vorgenommen  wurden,  also  auch  der  Ort  des
beendigten  Versuches,  ausgeschlossen.

Wemn  olso  in  dem  oben  angenommenen  Falle  der
A  vom  Bezirke  &amp;  den  B  im  Bezirke  BV  erschießt,
so  ist  nusschllegiich  das  Gericht  des  Bezirkes  Y  zuständig,
  und  es  ist  nur  eine  folgerichtige  Anwendung
dieses  Satzes,  wenn  bei  brieflichen  Injurien  nur  der
Ort,  wo  der  Brief  vom  Gegner  empfangen,  nicht