346  Beendigung  der  väéterlichen.  Gewalt.  Bayer.  LMR.

aber  jener,  wo  er  zur  sicheren  Bestellung  übergebeib
wurde  als  den  Gerichtsstand  bestimmend  erachtet
wir

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshoses  für
Bayern  rechts  des  Rheines.

1.

Verbligung  als  Dienstbote  begründet  nach  bayerischem  Land-“
rechte  keine  Absonderung  vom  väterlichen  Haushalte.

Hiierüber  lauten  die  Gründe  eines  oberstrichterlichen
  Erkenntnisses:

Im  Betreffe  des  Aufhörens  der  väterlichen
Gewalt  durch  Absonderung  von  der  väter—
lichen  Haushaltung  verweist  B.  Freitrnaht
in  den  Anmerkungen  zum  Landrechte  Th.  I  Kap.  V
§.  7  Nr.  4  zehiiin  auf  das  Landrecht  vom
Jahre  1616  und  auf  B.  Schmid's  Kommentar
zu  solchem,  so  daß  in  diesem  Stücke  das  neuere
Recht  nur  eine  Wiederholung  des  älteren  ist.  .

Schon  das  ältere  Landrecht  (von  1616)  vexordnete
  im  Tit.  III  Art.  2:  daß  die  väterliche  Gewalt
  aufhöre,  „wenn  der  Sohn  oder  die  Tochter
auch  da  sie  gleich  nicht  verheirathet  wären,  mit  des-Vaters
  oder  väterlichen  Ahnherrns  Bewilligung.
eigen  Haushaben,  Gewerb  und  Handthierung
  hätten,  und  nicht  mehr  in  ihres  Vaters,
Ahuherrns  oder  Ur-Ahnherrns  Unterhaltung
  wären“  —
und  B.  Schmid  erläutert  diesen  Fall  der  Befreiung
  von  der  väterlichen  Gewalt  in  seinem  Kommen-