vu  Beendigung  der  pätersichen  Gewalt.:  Bayer.,  LR.  347.

tar  unterNr,  16  dahis:  „wauy,  ein  Sohn  oder,

ochter,  oder  Enkel  inr  Unverheirathetem.  Stand  mit.
des.  „Vaters,  oder  Ahnherru#  Vorwissen  und  Willen
ein  eigenes  Hauswesen  anssellen,  und  eigenen  Rauch
führen,  gewisse.  Handlung  oder  Handwerke  treiben,
und  also.  das,  väterliche  Brod  nicht  mehr  genießen.“

Dagegen  beschränkt  sich  der  Text  des  Landrechtes-
  p.  1756  an  der  oben  angesührten  Stelle
darauf,  jenen  Illativsatz.  des  älteren  Landrechtes
Gund  nicht  mehr  in  ihres  Vaters  rc.  2c.  Unterhalt-,
ungwären“)  als,  allgemeine.  Regel  aufzustellen  und
zu  verordnen,  dah  die  väterliche  Gewalt  dann  aufhöre,
  „wenn  die  Kinder  sich  von  väterlicher  Hausz,
haltung  so  weit  absondern,  daß  sie  dem  Vater-  nicht
mehr,  #auf  dem  Brode  oder  Unterhalte  stehen“.

DOb  nun  eine  derartige  Absonderung,  von  väterlicher
  Haushaltung  als  eingetreten  zu  erachten  sei,
ist  stets  qguaestio  lacti  und  aus  den  Umständen
des  einzelnen  Falles  zu  bemessen,  wobei  immerhin
die  Voraussetzungen  des  älteren  Landrechtes  von.
Gründung.  eines  eigenen  Hauswesens,  Betreiben:
eines  Gewerbes  oder  sonstiger  Handtierung,  Erwerb
aus  ständigem  Dienste  und  dergl.  zur  Richtschnur
dienen  können.

Jedenfalls  hat  auch  Kreittmayr  bei  Erläuterung
  des  neuen  Gesetzestextes  nur  einen  solchen
Zustand  selbsteigener  Unterhaltsfähigkeit  des  Kindes
vor  Augen  gehabt,  welcher  eine  von  dem  ferneren  väterlichen
  Unterhalte  unabhängige  bürgerliche  Stellung
des  Kindes  zu  schaffen  geeignet  erscheint;  und  aus
der  Abschneidung  einiger  Subtilitäten,  deren  Kreittmayr
  in  seinen  Annotationen  erwähnt,  —  wie  z.  B.
„daß  gerade  eigener  Rauch  und  Heerd  nicht  erforderlich
  sei,  denn  es  könne  sich  auch  einer  mit
seiner  ganzen  Familie  von  einem  Tracteur  über  die
Gassen  speisen  lassen“,  —.  kann  nicht  gefolgert  werden,
  daß  in  dem  neueren  Rechte  die  Grundsätze  des