548  Bayer.  LR.  Th.  IV  Kap.  III.  g.  10-Nrigl-  Bodenzins.

älteren  Rechtes  haben.  verlässen  werden  wolle  Ges
rüde  darans,  daß  es  von  diesem  Kommentator  unter
Anderem  als  eine  irrige  Meinung  erklärt  wird,  „wen#
man  den  väterlichen  Beltrag  an  Kost,  Wohnung,
Kleidung,  Geld,  Naturalien  und  anderen.  zun  besseren
  Anzhilfe  der  Kinder  dienlichen  Vorschub  für  eine
separationswidrige  Sache  halte",  ergibt  sich,  daß  der
durch  Verdingen  eines  Kindes  imanswärtige  Knechtsoder
  Magdsdienste  bewirkte  geitweilige  Wegfall
des  Unterhaltes  aus  Mitteln  des  Vaters  nicht  das
eiszige  Kriterium  für  eine  vollständige  Absonderung
dös  Kindes  und  hiemit  für  das  Aufhören  der  väterlichen
  Gewalt  über  dasselbe  sein  kann.

*Von  einer  Haustochter  aber,  welche  —  wie  im
vorliegenden  Falle  Maria  D.  das  Haus  ihres  Vaters
mit  dessen  Bewilligung  verlassen  hat,  um  auswärts
die  Dienste  einer  Magd  oder  Köchin  zu  suchen,  kahn
gewiß  nicht  gesagt  werden.,  sie  habe  sich  dadurch  indet
  Art  von  der  väterlichen  Haushaltung  abgeson--dert,
  daß  sie  nicht  mehr  in  des  Vaters  Brod=  und?
Unterhalt  stehe,  d.  h.  daß  sie  nun  einen  vom  väterlichen
  Unterhalte  dauernd  unabhängigen  Zustand  für.
sich  gegründet  habe.

OAGErk.  v.  12.  Juli  1870  RNr.  1414  v.  i

2.

Boodeins  ebdit  unter  die  nach.  bayerischem  Landrechte

Th.  IV  1  K.  10  Nr.  2  demm  Käufer  anzuzeigenden

Lasten  *“—  —*  selbst  da,  wo  das  Grundbarkeitsverhältaiß
ein  bewöhnliches  war.

Hierüber  lauten  die  Motive  eines  oberstrichterlichen
  Erkenntnisses: