Bayer.  LR.  Th.  IV  Kop.,  II.  K.  10.  Nr.  2.  Bodenzins.  349

„Nach.  LR.  Th.  IV  Kap.  III.  S.  10  Nr.2
ist  es  Vertragspflicht  des  Verkäufers,  die  verkaufte
Sache  frei  von  Pfandschaften,  Dienstbarkeiten  und
dergleichen  ungewöhnlichen  Bürden,  soviel  nicht,  in
dem  Kontrakte  hievon  angezeigt  und  von  dem  Käuqfer
  übernommen  worden  sind,  „an  diesen  zu.  übexgeben.
  1•1  EIE  Nr
WVWeum  nun  das  Gesetz  zu  den  ungewöhnlichen
Bürden,  welche  dem  Käufer  anzuzelgen  sind,  schon
HServituten  zählt,  so  kann  es  keinem  Zweifel  unterliegen,
  daß  gethciiles  Eigenthum,  Gründbarkeitsverhältnisse
  und  die,  an  deren  Stelle  getretene  Belastung
  mit  Bodenzinskapitalien  gleichfalls  vom  Verzeige

  quf  den  Käufer  übergehen.

Dortselbst  sind  nämlich  unter  Nr.  4  als  Lasten,
welche  unangezeigt  auf  den  Käufer  übergehen,  ohne
daß  ihm  Verkäufer  deswegen  etwas  zu  vergüten
oder  zu  gewähren  hat,  lediglich  aufgeführt:  Steuern
und  Anlagen.  Der  Grund  dieser  Ausnahme  ist,  wie
Stryk,  auf  welchen  die  Anmerkungen  Bezug  nehmen,
  in  seinem  usus  mod.  Pand.  lib.  XXI  Tit.  II
§.  35  anführt,  weil  diese  Lasten  durch  öffentliche
Gesetze  bestimmt  sind  und  daher  Niemanden  unbekannt
sein  können,  —  ein  Grund  sohin,  welcher  bezüglich
der  auf  einzelnen.  Grundstücken,  lastenden  Grundbarkeitsverhältnisse
  und  der  aus  diesen  herrührenden
Bodenzinskapitalien  nicht  Platz  greift.

Hiezu  kommt,  daß  nach  Art.  22  des  Ges.  v.