350  Bayer.  LR.  Th.  IV  Kap.  III  S.  10  Nr.  2.  Bodenzins.

4.  Juni  1848  über  die  Anfhebung,  Fixirung  und
Ablösung  von  Grundlasten  alle  Bodenzinse,  für  welche
ein  bestimmtes  Kapital  rechtsgiltig  fostgesetzt  ist,
durch  Baarerlag  dieses  Kapitals  ablösbar  sind,
daß  daher  selbst  in  jenen  Gegenden,  in  welchen
früher  Grundbarkeitsverhältnisse  sehr  gewöhnlich
waren,  das  Fortbestehen  der  an  deren  Stello  getretenen
  Bodenzinskapitalien  sich  erheblich  gemindert
  hat.

Es  kann  daher  vom  Revidenten  mit  Grimd
nicht  geltend  gemacht  werden,  daß  der  fragliche
Bodenzins  auch  ohne  Anzeige  oder  ausdrückliche
  Vertragsbestimmung  auf  den  Käufer  übergegangen
  sei,  es  hat  vielmehr  die  Vorschrift  des  fr.  48
S  2  de  contrah.  emt.  18,  1  zur  Anwendung  zu
kommen,  welche  lautet:

„dolum  malum  a  sc  abesse  Praestare  ven.
dilor  debet,  qui  non  tantum  in  co  est,  qui
fallendi  causa  obscure  loquuftur,  sed  eliam  qdui
insidiose  obscure  disshnulat.“

Im  Uebrigen  ist  noch  ausgeführt,  daß  vie
Kaufvertragsbestimmung,  wonach  „Zinsen,  Steuern
und  Lasten“  von  dem  festgesetzten  Zeitpunkte  an
auf  den  Käufer  überzugehen.  haben,  nach  dem  thatsächlichen
  Vertragsinbalte  nur  in  konkroter  Bezlehung
  zu  diesem  aufgefaßt  werden  könne,  nicht  aber
über  diesen  hinaus  eine  Ausdehnung  auf  anderweir
tige  Lasten  zu  finden  vermöge,  indem  lotzteres  mit
gehöriger  Klarheit  vom  Verkäufer  hätte  ausgedrückt
werden  müssen.

OAGEtk.  v.  27.  Juni  1870  RNr.  1321  v.  1869°
bh.