Lichter-  und  Trüpfrecht.  Nürnberger  R.  351

Bau  ur  Nothdurft!“  gegenũber  dem  Lchter  und  Trüpf-Rechte
  der  Rürnberger  Reformation.

*Nach  der  Nürnberger  Reformation  Tit  26
Ges.  3  ist  dem  Hausbesitzer  verboten,  Lichter  und
Trüpfen  gegen  des  Nachbars  Grund  und  Boden  zu
haben;  wenn  er  nicht  eine  Servitut  hiezu  durch
Vertrag  oder  Verjährung  erworben  hat,  —  ferner
bestimmt,  daß  im  Falle  einer  solchen  Servitut  der
Berechtigte  auch  verlangen  könne,  daß  sein  Recht
durch  keine  Bauführung  des  Nachbars  beelnträchtigt
werde.  Ausnahmsweise  ist  jedoch  dem  Nachbarn
erlaubt,  einen  Bau  zu  seiner  Nothdurft  aufzuführen
und  hiedurch  das  Licht  de5  Berechtigten  zu  verhindern
  oder  zu  schmälern.

-  Die  Frage,  was  das  Gesetz  unter  dem  Ausdrucke
  „zu  seiner  Nothdurft“  verstehe,  wurde  in  einem
gegebenen  Falle  von  dem  obersten  Gerichtshofe  in
Uebereinstimmung  mit  den  Vorinstanzen  dahin  entschieden,
  daß  dieser  Ausdruck  nicht  den  Fall  eines
absoluten  Bedürfnisses,  eine  absolut  zwingende  Nothwendigkeit
  voraussetze,  sondern  überhaupt  nur  ein
wirkliches  Bedürfniß  im  Gegensatze  zu  einer  Bauführung
  aus  bloßer  Liebhaberel,  daß  daher  insbesondere
  die  Ueberdachung  eines  Hofraumes  mit  Glasin
  Folge  erweiterten  Geschäftsbetriebes  und  nothwendig
  gewordener  Vermehrung  der  Waaren  unter
die  gesetzliche  Ausnahme  falle,  somit  das  Lichterund
  Trüpf-Recht  weichen  müsse,  wenn  nicht  der
Berechtigte  noch  ein  besonderes  Verbietungsrecht
gegenüber  dem  Nachbarn  erworben  hat.

OAGErk.  v.  20.  Aug.  1870  RNr.  1441  v.  360.