352  Gutsübergaben.  Pflichttheil.  Preuß.  LR.

4.

Pflichttheilsergänzung  bei  Guienbergaben  unter  dem  Preise.
(Preuß.  Landrecht  Th.  II  Tit.  2  8.  481  u.  482.)

Durch  oberstrichterliches  Erkenntniß  vom  13.
Aug.  1870  RNr.  1339  v.  1869  wurde  ausgespro-Schen,
  daß,  wenn,  bei  Gutsübergaben  an  eines  der
Kinder  zugleich  die.  Erbtheile  der  Kinder  ihre  vorgreifende
  Feststellung,  zu  finden  hatten,  die  in  Folg  e
der  Gutsuͤbergabe  unter  dem  wahren  Werthe  *#
„UAbleben  des  Uebergebers  in  ihrem  Klichttheile  br-#letzten
  Kinder  Ergänzung  des  Pflichttheiles  im  Wege
der.  Erbtheilungsklage  von  dem  Uebernehmer  verlangen
  können,  da  auf  Fälle  dieser  Art  die  Bestus
mungen  des  preuß.  Landrechtes  Th.  II  Tit.
S.  481  und  482,  wonach  Verträge  her  Eltern  *:
-einem  Dritten.  über  die  Erbfolge  der  Kinder  dem
Anspruche  auf  Ergänzung  des  durch  diese.  Vertrige
geschmälerten  Pflichttheiles  Raum  geben,  gleichfalls
Anwendung  zu  finden  haben,  indem  die  mit  der
Gutsübergabe  erfolgte  Erbtheilsausweisung  an  den
Uebernehmer  und  die  übrigen  Kinder  als,  ein  Vertrag
  der  Eltern  oder  eines  derselben  mit  einem
Kinde  (sohin  einem.  Dritten)  über  die  Erbfolge  der
übrigen  Kinder  erscheine,  und  insbesondere  unter
Erbfolge  hier  nicht  blos  die  Delation  der  Erbschaft,
sondern  auch  die  Bestimmung  der  Erbtheile  selbst
inbegriffen  sei.

Auch  die  zweite  Instanz  hatte  in  Abändering
des.  erstinstanzlichen  gegentheiligen  Ausspruches  den
Msbh  auf  Pflichttheilsergänzung  für  statthaft  er-272



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5*  n  Erlangen.  ODruck  von  Junge  &amp;  Sobn.