Samstag  den  12.  Novemder  1870.  36.  Jahrgang.  28.
Dr.  J.  A.  FSeuffert's

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zunächst  in  Bayern.

Ihhal:  L#  eine  zu  Gunsten  der  Erben  des  Verscherten  slipulirte  r*s  N
erlcherong  Klumme  zu  dessen  Ganimasse  gezogen  werden  7—  Die  durch

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sfig-Entscheidungen

  des  obersten  Gerichtshofes  für
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1.
Kann  einc  zu  Gunsten  der  Erben  des  Versicherten  stipulirte

Lebensversicherungsfumme  zu  dessen  Gantmasse  gezogen
werden?

G.  L.  hatte  mit  der  Gesellschaft  Germania  zu
Stettin  einen  Lebensversicherungsvertrag  abgeschlossen.
Die  Versicherungsdeklaration  des  G.  L.  vom  19.
Mai  1865,  auf  deren  Grund  der  Abschluß  und  die
Ausfertigung  der  Police  v.  31.  Mai  1865  erfolgte,
enthält  in  der  Rubrik:  „Wird  die  Versicherung  zu
Gunsten  einer  dritten  Person  atbgeschlossen?“  als
Antwort  auf  diese  Frage  die  Erklärung  des  G.  L
„zu  Gunsten  seiner  Erben“,  was  jedoch  in  der
Police,  welche  nur  die  nach  dem  Tode  des  G.  L.
erfolgende  Zahlung  der  Versicherungssumme  verspricht,
  nicht  besonders  ausgedrückt  ist.
Nachdem  nun  G.  L.  in  Gant  gerathen  war,
wurde  die  mit  dessen  Tode  fällig  gewordene  Ver-Neue

  Folge  XV.  Band.