354  Lebensversicherung  zu  Gunsten,  der  Erben.  Gant,

sicherungssumme  zur  Gantmasse  gezogen,  worauf
Advokat  D.  im  Namen  der  Wittwe  und  der  Kinder
des  Kridars  das  Separationsrecht  geltend  machte,
weil  die  Versicherungssumme  keinen  Bestandtheil  des
Nachlasses  des  Kridars,  sondern  ein  Vermögen  seiner
Relikten  bilde,  welches  vermöge  der  Grundidee  der
Versicherung  zur  Alimentation  der  Relikten  und  nicht
zur  Tilgung  von  Schulden  des  Versicherten  bestimmt
  sei.

Die  zweite  Instanz  verwarf  diesen  Separationsantrag,
  weil  die  Versicherungssumme  einen  Zuwachs
zur  Erbschaft  des  G.  L.  bilde,  auf  welchen  dessen
Erben  einen  Anspruch  nur  insoferne  haben,  als  er
micht  durch  Schulden  des  Erblasser5  aufgezehrt  wird.

Der  oberste  Gerichtshof  erkannte  diese  Annahme
als  vollkommen  richtig;  denn  es  liege  kein  Gegenstand
  der  Erbschaft  vor,  wenn  der  Rücklaß  des  Erblassers
  überschuldet  sei,  und  der  Beisatz  in  der  Versicherungsdeklaration
  „zu  Gunsten  seiner  Erben“  sei
ganz  bedeutungslos,  weil,  wenn  nicht  eine
Ueberschuldung  des  Rücklasses  vorliege,  die  Versicherungssumme
  den  Erben  auch  dann  zufiele,  wenn
der  VersicherungSvertrag  nicht  ausdrücklich  zu  ihren
Gunsten  abgeschlossen  worden  wäre.  «-Die

  Erben  können  ihre  Rechte  auf  eine  Erbschaft
  erst  nach  Eintritt  des  Todes  des  Erblassers
ableiten.  Vor  diesem  gebe  es  keine  Erben  und  keine
Erbschaft,  und  die  mit  dem  Tode  des  Erblassers
existent  und  flüssig  gewordene  Versicherungssumme
bilde  einen  Bestandtheil  seines  Rücklasses.  ·
OAGErk.v.29.an.,1869RNr.918v.1868.

Nachschrift  des  Einsenders.  Niemand
wird  bezweifeln,  daß  eine  Lebensversicherungssumme,
welche  nicht  zu  Gunsten  einer  dritten  Person  stipu-