Lebensversicherung  zu  Gunsten  der  Erben.  Gant.  355

lirt  ist,  einen  Bestandtheil  des  Nachlasses  des  Versicherten
  bildet;  ob  aber  das  Gleiche  der  Fall  sel,
wenn  der  Versicherungsvertrag  ausdrücklich  zu  Gunsten
  der  Erben  des  Versicherten  abgeschlossen  wurde,
isst.  eine  Frage,  welche  der  oberste  Gerichtshof  zwar
bejaht,  wofür  er  aber,  obwohl  hievon  die  Entscheidung
  der  ganzen  Sache  abhing,  irgend  einen  Entscheidungsgrund
  nicht  abgegeben  hat,  wenn  als  solcher
  nicht  etwa  die  hiefür  ganz  unerhebliche  Anführung
  dienen  sollte,  daß  die  Versicherungssumme  erst
mit  dem  Tode  des  Versicherten  egistent  und  flüssig
geworden  sei.
Diie  Lebensversicherung  kömmt  in  mancherlei
Anwendungen  vor.  Geht  sie  dahin,  daß  der  Versichernde
  nach  dem  Tode  des  Versicherten  an  elne
oder  mehrere  von  diesem  bezeichnete  Personen  eine
bestimmte  Summe  auszubezahlen  hat,  so  ist  sie  noch
lange  kein  Geschäft  von  Tode5wegen,  als  welches
sie  das  vorliegende  Erkenntniß  zu  behandeln  allen
Anschein  hat,  sondern  ein  Vertrag  zu  Gunsten  Dritter,
  webhalb  denn  auch  die  über  derlei  Verträge  bestehenden
  Grundsätze  zur  Anwendung  kommen  müssen.
Nach  römischem  Rechte  sind  solche  Verträge  in
der  Regel  ungiltig;  aber  abgesehen  von  den  Erleichterungen,
  welche  in  dieser  Beziehung  durch  das
deutsche  Recht  eingeführt  sind,  hat  schon  die  Gesetzgebung
  Justinian's  die  Vertrags-Giltigkeit  in  dem
Falle  anerkannt,  wenn  sich  Jemand  eine  nach  seinem
Tode  an  seine  Erben  zu  bewerkstelligende  Leistung
versprechen  läßt;  const.  unic.  ut  actiones  (4,  11).
Diese  Kodexstelle  beschränkt  sich  aber  nicht  darauf,
  derlei  Verträge  als  giltig  anzuerkennen;  sie
enthält  auch  unter  Aufhebung  des  älteren  Rechtes,
welches  nicht  gestattete,  daß  ein  Klagerecht  erst  dem
Erben  entstehe,  die  ausdrückliche  Verordnung,  daß
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