356  Lebensversicherung  zu'  Gunsten  der  Erben:  Gant

r*'  damit-  der  Wille  der  Kontrahenten  in  seinein
gangsen  Umfange  ((lalitude  voluntatis)  —##  zur
Ausführung  kommen  könne,  zugelassen  werde,  n.  daß
das  Klagerecht  erst.  auf  Seite  der  Erben  seinen
Anfang.  nehme  (äb  heredibas.  ineipere
liones).  !

Deshalb#,  fühtt  Se#gay.  (O#t#n.  Br.  nñ
S.  81  uU.  82)  die  Verträge  hedachter  Art  unter
senen  Fällen  auf,  in  welchen  uur  der  Dritte,  nicht
aber  auch  der  Handelnde,  ein:-Klagerecht,  erwirbt,
  so  wie  auch  Puchta  (Pand.  §S.  274)  mit
Bezug  auf  obige  Kodexstelle  anführt,  nach  neuestem
Rechte  könne  der  Erblasser  dem  Erben"  sogar  eine
Forderung  kontrahiren,  ohne.  selöst  schon-  Elä##
biger  zu  werden.
Wenn  hienach  nicht  behauptet  werden,  kam,
daß  das  Recht  zur  Versicherungssumme  im  Versicherten
  seinen  Anfang  nehme  und  durch  dessen
Tod  auf  die  Erben  übertragen  werde,  wenn  es
vielmehr  unzweifelhaft  ist,  daß  der  Versicherte  nicht
Gläubiger  werde  und  ein  Klagerecht  nicht  erwerbe,
sondern  daß  das  Recht  unmittelbar  im  Erben
zur  Entstehung  komme,  so  folgt  hieraus  von
selbst,  daß  die  Versicherungssumme  nicht  zum  Nachlasse
  des  Versicherten  gehören,  sohin  auch  nicht  fu
dessen  Konkursmasse  gezogen  werden  kann.

Allerdings  ändert  sich  dieses  Verhältniß,  wenn
besondere  Thatsachen  vorliegen,  welche  zeigen,  daß
der  Versicherte  unter  seinen.  Erben  nur  seine  Nachlaßmasse
  verstanden  haben  könne;  fehlt  es  aber  an
solchen  Thatsachen,  so  läßt  sich  nicht  annehmen,  daß
er  mit  dem  Ausdrucke:  „zu  Gunsten  meiner  Erben“
—  eine  Verfügung  getroffen  habe,  vermöge  deren  die
Erben  nur  jure  hereditario,  sohin  auch  nur  deducto
  aere  alieno  in  die  Versicherungssumme  ein-