Lebensversicherung  zu.  Gunsten.  der  Erben.  Gant.  367

treten  könnten,  sondern  nur,  daß  er  mit  diesem  Ausdrucke
  die  Personen  bezeichnet  habe,  welchen  ummit;
telbar  durch  den  Vertrag  die  Versicherungssumme
zukommen  zund  welchen  allein  der  Versicherer  in  dem
sebetenen  Neitpunkee:  sals:  Schulner  verpflichtet.  seln

v.Warum  salte  es  auch  einem  Familienvater,
insoferne-  er  nur:  nicht  in  fraudem  creditorum
handelt,  verwehrt  sein,  in  solcher  Weise  für  seine
Gintscbllebenen.  zu  sorgen?

Wird  die  Heistung  nicht  für  die  Erben  des.
Versicherten  sondern  für  andere  Perfonen  stlpulirt,
so  ist  dieser  Fall  Anit?  dem  vorigen  gleichaxtig  zu  behandeln
  —  const.  11  de  contrah.  stip.  (8,  38);
8.  13.  Inst.  de  inut.  slip.  (3,  19);  Savigüy#
a.  a.  O.  S.  82  Note  q  —  und  die  vom  obersten.
Gerichtshofe  zum  Erkenntnisse  rom  11.  Febr.  1868
(Erg.=  *  Bd.  I  S.  367)  aufgestellte  Behauptung,
daß  die  der  Wittwe  des.  Versicherten.  „stipulirke.
Summe  niemals  einen  Bestandtheil.  des  Aktiovermögens
  und  folglich  auch  keinen  Bestandtheil  des
Nachlasses  desselben  gebildet  habe,  ist  daher  volls
koinmen“  gerechtfertigt.

Dagegen  wird  zum  bberstrichterlichen  Erkennnisse
  vom  11.  Juni  1870  (siehe  oben  S.  293).
behauptet,  daß  die  Versicherungssumme  zur  Nachlaßmasse
  des  Versicherten  gehöre,  wenn  nicht  besondere,
  sofort  wirksame-  Veifügungen  zu  Gunsten  eines
Dritten  vorliegen,  wenn  der  Versicherte  keine  Handlung
  vorgenommen  hat,  vermöge  wolcher  er  schon
unter  Lebenden  sich  jeder  Dispositlonsbefugniß  über:
die  Police  rechtbförmlich  zu  Gunsten  einer  bestimmten.
  Person  entäußert  hätte.  2

Dieses  Erforderniß  stände  im  Widerspruche  nicht.
nur-  mit  oben  allegirter  Const.  unic.  (4,  11.)  son-