358  Lebensversicherung  zu  Gunsten  der  Erben.  Gant.

dern  auch  mit  der  Natur  und  den  Eigenthümlichkeiten
  des  Lebensversicherungs-Vertrages,  bei  welchem
als  id,  quod  actum  est,  ganz  offen  zu  Tage  liegt,
daß  er  zum  ausschließenden  Vortheile  der  bestimmten
  Person  auch  ohne  deren  sofortigen  Vertragsbeitritt
  wirken  soll,  wenn  nicht  die  Kontrahenten
  eine  Abänderung  treffen,  welche  letztere  durch
eine  beliebige  Acceptation  zu  verhindern  gar  nicht
in  der  Befugniß  der  begünstigten  Person  stehen  soll.

Wie  wäre  es,  wenn  die  Versicherung  zu  Gunsten
  der  Erben  geschah,  überhaupt  möglich,  das
oberstrichterlich  geforderte  sofort  wirksame  Rechtsgeschäft
  bei  Lebzeiten  de5  Versicherten  durch  den  Beitritt
  der  bedachten  Erben  zu  schaffen,  da  ja  die  acceptirenden
  Personen  nicht  wissen  können,  ob  sie  den
Versicherten  überleben,  und  ob  sie,  selbst  wenn  sie
ihn  überleben,  auch  wirklich  dessen  Erben  sein  werden?
  Auch  des  Falles  ist  zu  gedenken,  daß  Jemand
zu  Gunsten  noch  ungeborener  Personen  abschließt.

Jenes  Erforderniß  wird  daher  nicht  anzuerkennen,
  wohl  aber  wird  zu  behaupten  sein,  daß  eine
Acceptation  der  begünstigten  Person  nicht  weiter  nöthig
sei,  als  daß  sie  (vgl.  Seuffert's  Archiv  Bd.  XVI
Nr.  38)  von  dem  ihr  zugedachten  Vortheile  Gebrauch
  mache.

Thut  sie  dieses,  so  hat  ihr  der  Versicherer
ohneweiters  die  vertragsmäßige  Leistung  zu  erfüllen;
macht  sie  aber  keinen  Gebrauch,  so  wird  derselbe,
weil  er  keine  andere  Verbindlichkeit  übernommen  hat,
als  gerade  an  diese  Person  (oder  deren  Surccessoren)
zu  leisten,  seiner  Verbindlichkeit  entledigt,  und  es
besteht,  wenn  für  diesen  Fall  nicht  besondere  kontraktliche
  Vorsorge  getroffen  wurde,  durchaus  kein
Grund,  aus  welchem  er  nun  an  die  Nachlaß=  oder