Baupflicht.“  Dotation.  Eigenthum:  359

Konkursmasse  des  Versicherten  Zahlung  zu  leisten
angehalten  werden  könnte).
Rm.

2.

Die  durch  Dotation  einer  Pfarrei  begründete  Baupflicht
wird  nicht  durch  Eigenthumsüberlassung  beseitigt.

-Gecgen  dle  Standesherrschaft  A.  war  die  Baulast
  beföglich  der  Unterhaltung  der  Mauer  des  zur
Pferrei.  .  .  gehörigen  Gartens  von  letzterer  geltend
gemach
*ê*!  ***  oberste.  Gerichtshof  erließ  ein  verurtheilendes
  Erkenntniß  aus  von  den  Gründen  der  Vorin-=stanzen
  abiveichenden  Motiven  und  hatte  hiebei  insbesondere
  die  Frage  zu  würdigen,  ob  die  Uebertragung,
  des  Eigenthums  am  Garten  auf  die  Pfarrstiftung
  auf  die  Baupflicht  von  Einfluß  sei.
Die  bezüglichen  Entscheidungs-Gründe  lauten:
Doagegen  erscheint  die  Baupflicht  aus  einem
anderen  Grunde  gerechtfertigt,  nämlich  auf  dem
Grunde  der  von  der  Klägerin  vorgelegten  und  von
der  Beklagten  anerkannten  Urkunde  vom  27.  Febr.
1804.  Der  ausgesprochene  Zweck  der  Ausstellung
derselben  geht  dahin,  der  Pfarrei  N.  eine  ständige
Dotation  für  den  Unterhalt  des  jeweiligen  Pfarrers
zu  gewähren,  und  zwar  dadurch,  daß  demselben  eine
gewise  jährliche  Rente  an  baarem  Gelde,  ferner  der

—  Der  Herausgeber  prich  zu  obiger  Mittheilung  die
Hoffnung  aus,  daß  die  darin  behandelte  Frage  in
diesen  Blättern  weitere  Erörterung  finden  werde,  da
sie  ihrer  Wichtigkeit  wcgen  eine  solche  verdienen  dürfte.