360.  Baupflicht.  Dotatiom  Eigenthum,

Bezug  gewisser  Getreide=  und  Holzquantitäten,  end—
lich  der  Genuß  einer  freien  Wohnung,  eines  Gartens
und  einer  (nach  dem  Bedarfe  von  zwei  Viehstücken
zu  bemessenden)  Wiese  zugestanden  wurde.  Aus
diesem  Dotationszwecke  ergibt  sich  die  Annahme,  daß
dem  jeweiligen  Pfründebesitzer  der  Genuß  beziehungsweise
  die  Benutzung  der  Gebäude  und  Grundstücke
  in  einer  Weise  gewährt  werden  wollte,  daß
er  sich  dieses  Genusses  vollständig  und  ohne
von  unverhältnißmäßigen  Lasten  besch  wert  zusein,
zu  erfreuen  haben  sollte.  Von  diesem  Standpunkte
aus  erklärt  sich,  daß  die  Standesherrschaft  die  Pflichtzur
  Wendung  der  größeren  Baufälle  an  den  Wohnungs=
  und  Wirthschaftsgebäuden  des  Pfarrers  und'
—  hachdem  ein  Garten  für  denselben  hergestellt
war  —  die  Herstellung  einer  Umschließung  dieses-Gartens
  übernommen  hat,  da  der  letztere  ohne  diese“
Umschließung  dem  jeweiligen  Nutznießer  den  Genuß,
welchen  er  nach  der  Intention  des  Dotators  bavonziehen
  sollte,  nicht  gewährt  hätte.  15
Aus  demselben  Grunde  müssen  aber  auch  die
Successoren  des  Dotators  für  gehalten  erklärt  werden,
  diese  Umschließung,  wenn  sie  zerfallen  oderzerstört
  ist,  wiederherzustellen,  weil  außerdem  dem'
Pfarrer  der  dotationsmäßige  Genuß  des  Gartens
entginge  beziehungsweise  erheblich  geschmälert  würde.
Von  dieser  Verpflichtung  konnte  sich  die  Staus
desherrschaft  nicht  dadurch  befreien,  daß  sie  das  —
für  sie  ohnehin  nutzlose  —  Eigenthum  des  Gartens
  der  Pfarrei  überließ,  da  der  Anspruch  auf  das
commodun  der  Sache,  auf  den  Nutzgenuß,  den
jeweiligen  Pfründe-Inhabern  schon  kraft  der  Dotation
vom  Jahre  1804  zustand,  die  Eigenthumsüberlassung,
  also  (wenn  damit  die  unbeschränkte  Baupflicht
  auf  die  Pfründe  übergegangen  wäre)  nur