Notariatsgesetz  Art.  14.  Simulation.  361

eine  Belastung  und  zwar  eine  den  Genuß  erheblich
verringernde  Belastung  der  Pfarrei  involvirt  hätte.

Wie  das  Eigenthum  nicht  bei  den  Wohn=  und
Wirthschaftsgebäuden  das  Fundament  der  Baupflicht
blüdet,  so  ist  es  auch  bei  der  Baupflicht  bezüglich
der  Gartenmauer  ohne  Einfluß;  bei  allen  diesen  Objekten
  entscheidet  das  Dotationsverhältniß  d.  h.  die
von  der  Standesherrschaft  durch  Ausstellung  der
Urkunde  vom  27.  Febr.  1804  bezüglich  des  Unterhaltes
  des  jeweiligen  Pfarrers  übernommene  Verpflichtung.


OAGErk.  v.  2.  Sept.  1870  RMr.  56

Einfluß  der  Simulation  bei  Verträgen,  welche  unter  Art.  14
des  Notariatsgesetzes  fallen.

Bgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  XXXIII  S.  209  ff.  u.  Bd.  XXXV  S.  9.

Laut  Notariatsurkunde  vom  17.  Dez.  1866
hatten  die  K.'schen  Eheleute  an  J.  H.  ein  Anwesen
um  41,000  fl.  verkauft,  wobei  dieser  ganze  Kaufschilling
  im  Hypothekenbuche  eingetragen  wurde.  Als
später  die  Verkäufer  auf  Löschung  eines  nach  Errichtung
  der  Not.-Urkunde  vom  Käufer  bezahlten
Kausschillingsbetrages  von  2400  fl.  beklagt  wurden,
widersprachen  sie  die  behauptete  Zahlung  und  rekonvenirten
  den  Kläger  um  den  ganzen  Kausschilling
von  11,000  fl.,  worauf  dem  Kläger  der  Beweis
der  Zahlung  des  Kaufschillinges  von  2400  fl.  auferlegt
  wurde.