362  Notarlatsgesetz  Art.  14.  Simulatiotn.

In  ihrer  Gegenbewelsantretung  gestanden  nun
die  Beklagten  zu,  daß  sie  an  dem  Kausschillinge
vom  Käufer  einen  Betrag  von  2400  fl.  und  zwar
nach  Errichtung  der  Not.-Urkunde  bezahlt  erhalten
haben;  sie  fügten  aber  bei,  daß  diese  Zahlung  nicht
als  Abschlagszahlung  an  dem  in  der  Not.-Urkunde
angegebenen  Kaufschillinge  von  11000  fl.  gelten
könne,  weil  mündlich  ein  Kaufpreis  von  13400  fl.
verabredet  gewesen,  und  die  Zahlung  der  2400  fl.
nach  dem  hiebei  ausdrücklich  erklärten  beiderseitigen
Willen  zur  Tilgung  des  in  der  Not.-Urkunde  nicht
angegebenen  Kaufschillings-Mehrbetrages  erfolgt  sei.

Oberstrichterlich  wurden  die  Beklagten  verurtheilt,
  an  dem  eingetragenen  Kaufschillinge  von
11000  fl.  den  Betrag  von  2400  fl.  löschen  zu  lassen,
  und  zwar  aus  folgenden  Gründen:

Die  Beklagten  behaupten,  daß  der  in  der  Notariatsurkunde
  enthaltene  Kaufpreis  von  11,000  fl.
nicht  der  wahre,  wirklich  verabredete,  sondern  ein
blos  zum  Scheine  angegebener  sei.  Ist  diese  Behauptung
  der  Beklagten  richtig,  so  konnten  dieselben
wohl  allenfalls  das  ganze  Kaufsgeschäft  als  nichtiganfechten
  und  die  Zurückgabe  des  bereits  tradirten
Kaufsobjektes  gegen  Rückerstattung  des  bereits  empfangenen
  Kaufsschillingstheiles  verlangen,  weil  das,
was  mündlich  verabredet  wurde,  wegen  Mangels
der  durch  Art.  14  des  Not.-Ges.  vorgeschriebenen
Form,  dasjenige  aber,  was  notariell  verlautbart
wurde,  wegen  mangelnden  ernstlichen  Willens  rechtsunwirksam
  ist.  Sie  können  aber  nicht  zu  gleicher
Zeit  Rechte  aus  dem  notariell  verlautbarten
Kaufvertrage  und  aus  der  mit  dem  Inhalte  desselben
im  Widerspruche  stehenden  mündlichen  Vereinbar--ung
  ableiten,  wie  sie  das  im  gegenwärtigen  Prozesse
  gethan  haben,  indem  sie  einerseits  in  ihrer  Ver-