Notariategesetz  Art.  14.  Simulation.  363

nehmlassuug  die  von  den  Klägern  abschriftlich  vorgelegte
  Kaufvertragsurkunde  vom  17.  Dez.  1866
anerkannten,  während  sie  andererseits  auf  Grund
der  angeblichen  mündlichen  Vereinbarung  mit  dem
Käufer  beanspruchen,  daß  die  von  diesem  am
Kaufschillinge  zugestandenermaßen  bezahlten  2400
fl.  nicht  auf  die  notariell  verlautbarte  Kaufschillingssumme
  von  11000  fl.,  sondern  auf  den  mündlich
  verabredeten  Mehrbetrag  von  2400  fl.
verrechnet  werden.  Sie  müssen  vielmehr,  wenn  sie,
wie  sie  reconveniendo  gethan,  aus  dem  notariell  beurkundeten
  Kaufvertrage  Forderungsrechte  gegen  den
Käufer  ableiten,  diesen  Kaufvertrag,  so  wie  er  verlautbart
  ist,  seinem  vollen  Inhalte  nach  gegen  sich
gelten  lassen  und  können  sich  daher  nicht  mehr  mit
Erfolg  auf  die  blos  mündlich  gétroffene,  in  die  allein
  maßgebende  Notariatsurkunde  nicht  aufgenommene
  Verabredung  eines  höheren  Kaufpreises  berufen
  und  Verrechnung  der  am  Kaufschillinge  bezahlt
erhaltenen  2400  fl.  auf  den  fraglichen  Mehrbetrag
begehren.  -
Esergibt«sichdießalsnothwendigeKonsequenz
der  Bestimmung  des  Art.  14  des  Not.-Ges.,  wonach
  Verträge  über  Immobilien  und  denselben  gleichgeachtete
  Rechte  ohne  notarielle  Beurkundung  nichtig,
  und  daher  auch  bloße  mündliche,  in  die  Notariatsurkunde
  nicht  aufgenommene  Nebenabreden  zu
einem  solchen  Vertrage  rechtsunwirksam  sind.  So  wenig
  hienach  der  Verkäufer  gegen  den  Käufer  auf
Zahlung  des  blos  mündlich  stipulirten  Mehrbetrages
des  Kaufschillinges  klagen  kann,  ebenso  wenig  kuann
er  von  dem  Käuser  verlangen,  sich  gefallen  zu  lassen,
  daß  ein  von  ihm  begahlter  Theil  des  Kaufschillinges
  gerade  auf  jenen  Mehrbetrag  verrechnet
werde.  Der  oberste  Gerichtshof  hat  auch  in  diesem