364  Notariatsgesetz  Art.  14.  Simulation.

Sinne  schon  wiederholt  in  ähnlich  gearteten.  Fällen,
wie  der  vorliegende,  sich  ausgesprochen  (vgl.  Bl.
.  RA.  Bd.  32  S.  139  u.  368,  bezw.  die  dort
mitgetheilten  oberstr.  Erk.  v.  24.  Dez.  1866  und
16.  Juli  1867),  —  und  es  vermag  diesen  Entscheidungen
  gegenüber  das  oberstrichterliche  Urtheil.
vom  17.  Febr.  1868  (Bl.  f.  RA.  Bd.  33  S.  209),
auf  welches  sich  die  Revidenten  für  ihre  gegentheilige
  Ansicht  berufen,  als  ausschlaggebend  zu  Gunsten
  der  letzteren  schon  deshalb  nicht  erkannt  zu  werden,
  weil  es  sich  in  dem  dort  entschiedenen  Falle
um  eine  schon  vor  der  Errichtung  der  notariellen
Kaufsurkunde  erfolgte  Anzahlung  am  Kausschillinge
handelte,  und  gerade  dieser  Umstand  als  entscheidend
für  das  Recht  des  Verkäufers,  sich  den  gezahlt  erhaltenen
  Betrag  nicht  auf  die  in.  der.  Notariatsurkunde
  angegebene  Kaufschillingssumme  verrechnen  lassen
  zu  müssen,  erklärt  wurde,  während  es  sich  hier.
unbestritten  um  eine  erst  nach  der  Errichtung  der
Notariatsurkunde  geschehene  Abschlagszahlung  am.
Kaufschillinge  handelt.

Auch  kann  es  an  diesem  Ergebnisse  ichts  ändern,
  daß,  wie  die  Beklagten  behaupten,  die  Zahl--ung
  der  2400  fl.  nach  dem  hiebei  ausdrücklich  erklärten
  beiderseitigen  Willen  der  Betheiligten  zur  Deckung
  des  mündlich  verabredeten  Mehrbetrages
  des  Kaufschillinges  erfolgte.  Denn  der
vor  der  notariellen  Verlautbarung  verabredete,  bei
derselben  aber  verschwiegene  höhere  Kaufpreis  konnte
auch  durch  eine  später  wiederholte  nicht  notarielle.
Willenserklärung  gegenüber  der  Prohibitivbestimmung
des  Art.  14  des  Not.-Ges.  zu  rechtlicher  Wirksamkeit
  nicht  gelangen  (vergl.  oberstr.  Erk.  v.  1.  März-1867
  in  den  Bl.  f.  RA.  Bd.  32  S.  2155)5.

OAGErk.  v.  5.  Ang.  1870  RNr.  626.