Noͤtariatsgesetz  Art.  14.  Simulatlon.  365

DNachschrift  des-  Einsenders.  Die  Beklagten
  haben  sich  das  Unterliegen  in  dieser  Sache
wohl:  nur  selbst  zuzuschreiben.  Indem  sie  in  der
Klagsbeantwortung  den  Inhalt  der  Notariatsmkunde
nicht  bestritten,  wurde  von  ihnen  als  die  Basis
der  Entscheidung  zugegeben,  dah  der  ganze  Kaufschilling
  in  den  im  Hyp.  Buche  eingetragenen  11000  fl.
bestehe,  und  wenn  sie  nun  im  Beweisverfahren  einräumten,
  daß  ihnen  2400  fl.  am  Kaufschilling:e
begahlt  worden  seien,  so  mußte  vom  Gerichte  angeliommen
  werden,  daß  die  Zahlung  an  den  eingetragenen
  11000  fl.  geschehen  sei.

Hätten  uber  die  Beklagten  schon  in  der  Klagsbeantwortung
  vorgebracht,  was  sie  erst  in  der  Gegeneweisantretung
  vorgetragen  haben,  so  hätte  nach
„Ansicht  des  Einsenders  die  Entscheidung  ganz  anders
ausfallen  müssen.

Wurde  nämlich  ein  Kaufschilling  von  13400  f.
verabredet  und  wurden  die  vom  Kläger  bezahlten
2400  fl.  nach  dessen  ausdrücklich  erklärtem  Willen
zur  Tilgung  des  in  der  Not.-Urkunde  verschwiegenen
Kaufschillingstheiles  gegeben,  so  hat  Kläger  kein
Recht,  diese  2400  fl.  zu  kondiziren  und  an  der  eingetragenen
  Hypothekforderung  von  11000  fl.  abzurechnen,
  wie  in  dem  oberstrichterlichen  Erkenntnisse
vom  17.  Febr.  1868  und  in  der  Nachschrift  zu  demselben
  (B2.  XXXIII  S:  209  ff.)  bereits  gezeigt  ist.

Daß  die  Zahlung  erst  nach  Errichtung  der
Not.-Urkunde  erfolgt  ist,  ändert  dle  Sache  durchaus
nicht,  und  es  ist  nicht  zuzugeben,  daß  die  oberstrichterliche
  Entscheidung  vom  17.  Febr.  1868  gerade
daräuf  beruhe,  daß  die  Zahlung  in  jenem  Falle
schon  vor  Errichtung  der  Not.-Urkunde  erfolgte;