366  Notariatsgesetz  Art.  14.  Simulation.

dieses  Zeitverhältniß  wurde  vielmehr  nur  hervorgehoben,
  um  zu  zeigen,  daß  die  vor  Errichtung  der
Urkunde  geschehene  Zahlung  von  2000  fl.  an,  den
beurkundeten  8400  fl.  nicht  habe  geschehen  können,
weil  diese  8400  fl.  nach  Inhalt  der  Urkunde  erst
noch  zu  bezahlen  waren.  -  ,.

Ebensowenig  ist  im  gegenwärtigen  Falle  die
Zahlung  von  2400  fl.  an  den  beurkundeten  11000  fl.
erfolgt,  wenn  sie,  obschon  nach  Errichtung  der  Urkunde
  geleistet,  nach  beiderseits  erklärtem
Willen  als  Zahlung  des  in  der  Urkunde  verschwiegenen
  Kaufschillingstheiles  bestimmt  worden  ist.

Hiegegen  läßt  sich  nicht  behaupten,  daß  der
vor  der  notariellen  Verlautbarung  verabredete  höhere
Kaufpreis  auch  durch  eine  später  wiederholte  und
nicht  beurkundete  Willenserklärung  gegenüber  der
Prohibitivbestimmung  des  Art.  14  des  Not.-Gesetzes
nicht  zur  rechtlichen  Wirksamkeit  habe  gelangen  können;
  denn  diese  Behauptung  wäre  nur  dann  am
Platze,  wenn  es  sich  um  eine  Klage  auf  Erfüllung
  des  blos  mündlich  geschehenen  Versprechens
handelte;  hier  aber  handelt  es  sich  darum,  daß  die
bezahlten  2400  fl.  zurückgegeben  oder,  was  dasselbe
  ist,  auf  eine  andere  Schuldpost  abgerechnet
werden  sollen,  während  sie  sich,  weil  der  abgeschlossene
Kaufvertrag  nicht  als  nichtig  angefochten  wurde,
keineswegs  sine  causa  bei  den  Beklagten  befinden,
und  daher,  wenn  sich  letztere  besser  vertheidigt  hätten,
  durch  den  Kläger  nicht  hätten  kondizirt  werden
können.

Rm.