Pflicht  zur  Rechnungsstellung.  367
4.

Die  Pflicht  zur  Rechnungsstellung  setzt  aktuelle  Geschäftsführung
  voraus.

Ueeber  einen  wegen  Verschwendung  unter  Kuratel
  Gestellten  wurden  zwei  Kuratoren  aufgestellt
und  ihnen  das  inventirte  Vermögen  ihres  Pflegbefohlenen,
  welches  in  einem  Bauernanwesen  mit  lebender
  und  todter  Baumannsfahrniß  bestand,  zur
Verwaltung  überwiesen.  Dieselben  überließen  jedoch
  die  Bewirthschaftung  des  Anwesens  der  Ehefrau
  des  Kuranden,  welche  diese  Bewirthschaftung
auch  besorgte.  .

Nachdem  nach  einigen  Jahren  die  Kuratel  wegen
  angeblicher  Besserung  des  Kuranden  aufgehohen
worden  war,  belangte  derselbe  die  beiden  Kuratoren
bezw.  deren  Erben  auf  Rechnungsstellung.

Die  Beklagten  setzten  entgegen,  daß  der  Ehefrau
des  Klägers  die  Bewirthschaftung  des  Anwesens  vollständig
  überlassen  worden  sei,  diese  solche  auch  ordentlich
  geführt  habe,  die  Kuratoren  daher  nichts
eingenommen  und  nichts  ausgegeben  haben,  folglich
der  Gegenstand  einer  Rechnungsstellung  fehle.

Die  erste  und  zweite  Instanz  verurtheilten  die
Beklagten  in  der  Erwägung,  daß,  nachdem  den  Kuratoren
  das  inventirte  Vermögen  zur  Verwaltung
Überwiesen  worden  war,  dieselben  auch  verpflichtet
seien,  über  diese  Verwaltung  Rechnung  zu  stellen,
und  daß  ihnen  überlassen  bleibe,  sich  die  Materialien
hiezu  von  der  Ehefrau  des  Kuranden  zu  verschaffen.

Der  oberste  Gerichtshof  erachtete  jedoch  den
Thatumstand  für  erheblich,  daß  die  beiden  Kuratoren
  die  Bewirthschaftung  des  Anwesens  der  Ehefrau
  des  Kuranden  überlassen  haben,  indem  die  Ver-