368  Exceptio  non  pum.  pecuniae.  Gegenbeweis.

pflichtung  zur  Rechnungsstellung  thatsächliche  Geschäftöführung
  zur  Voraussetzung  habe,  die  Kuratoren
  zwar  zur  Vermögensverwaltung  verpflichtet  gewesen
  seien,  aus  dieser  Verpflichtung  allein  aber
ohne  Hinzutritt  aktueller  Geschäftsführung  eine  Verbindlichkeit
  zur  Rechnungsstellung  sber  die  ihnen
blos  obgelegene  Geschäftsführung  nicht  abgeleitet  zu
werden  vermöge;  in  der  Unterlassung  der  eigenen
Verwaltung  vielmehr  lediglich  eine  Nichterfüllung
der  kuratorischen  Pflichten  erblickt  werden  könne,
welche  den.  Pflegbefohlenen  nur  berechtige,  deßhalb
wegen  allenfalls  ihm  hiedurch  zugegaugenen  Schadens
  Klage  zu  stellen,  die  aber  nicht  die  Folge
habe,  Rechnungsablage  zu  verlangen  über  eine  Verwaltung,
  die  in  Wirklichkeit  gar  nicht  geführt
wurde.

OAGErk.  v.  19.  Sept.  1870  ss  1173  v.  140%

5.

Zulässigkeit  des  Gegenbeweises  gegen  das  in  einer  notariellen
  Schuld=  und  Hypothekenurkunde  abgelegte  Bekenntniß
des  Geldempfanges.

Bl.  f.  RA.  I.  Erg.-Bd.  S.  167;  Bd.  XXXIV  S.  297;
Bd.  XXXV  S.  40

Wie  in  den  a.  a.  O.  veröffentlichten  drei  Erkenntnissen
  hat  der  oberste  Gerichtshof  auch  in  zwei
neueren  den  in  der  Ueberschrift  bezeichneten  Gegenbeweis
  für  zulässig  erklärt.

OAGErk.  v.  27.  Sept.  1870  RNr.  1253  v.  1869
und  RNr.  23  v.  1870.

L  Dr.  Steppes.  Verl.;  Palm  &amp;  Enke  (Abolph  cute)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohy,