Samstag  den  26.  November  1870.  35.  Jahrgang.  M  24.
J  Dr.  3.  A.  Beuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhali  Erkurse  in  das  Geblet  der  Soslalgesetzgebung.  I.  Zur  Gemeinde-*s
  ordnun  1  1

nübung  der  Gemeindegründe.  Privatrechllicher  Alel  Hlezu.  Realemelnde.
  —  Ueber  die  Dermuthung  der  Schenkung  bel  oesungen.
msbesondere  an  Geschwister.  Mriches  Landrecht.  —

Exgurse  in  das  Gebiet  der  Sozialgesetzgebung.
I.  Zur  Gemeindeordnung  vom  29.  April  1869.

g.  3.
(Forksetzung.)

D  Von  der  Veräußerung  des  Gemeinders
  —m-  vermögens.  »
I.  Im  Anschlusse  an  bekannte  Sätze  der  Doktrin

  des  gemeinen  Rechtes  ),  welche  auch  im  bayerischen
  Landrechte:?)  sich  spiegeln,  hatte  das  Gemeindeedikt
  von  1818/34  in  §.  24  und  25  zweierlei
  Kategorieen  des  Gemeindevermögens  ausgeschieden,
  indem  es  nämlich  für  gewisse  Bestandtheile
desselben  die  Veräußerlichkeit  anerkannte,  andere
aber  mit  Rücksicht  auf  ihre  Zweckbestimmung  für
den  öffentlichen  Gebrauch  als  objektiv  unveräußer=1)

  Ueber  verschiedene  neuere  Auffassungen  s.  Arndts,
Pand.  5.  Aufl.  S.  54;  Keller,  Pand.  S.  94;
Sintenis,  Civ.-Recht,  3.  Aufl.  Bd.  I  S.  416,  418;
Windscheid,  Pand.  8.  146,  147.;  Wappäus,
zur  Lehre  von  dem  Rechtsverkehr  entzogenen  Sachen,
Gött.  1867;  Krit.  Vierteljahrsschrift  Bd.  13  S.  119  f.

:)  Bayer.  Landr.  Th.  II  Kap.  1  8.  5  u.  6;  Kreittmayr,
  Anm.  hiezu.

Neue  Folge  XV.  Band.