370  Sozialgesetzgebung.  I.  Gemeindeordnang.  K.  3.

lich  und  dem  Privatrechtsverkehre  im  Grundsatze  entzogen
  (res  extra  commerciium  in  diesem  Sinne)
behandelt.  Zu  der  letzteren  Kategorie  rechnete  das
Gemeindiedikt  nach  §.  24  insbesondere  die  nothwendigen
  öffentlichen  Gebäude,  Wege,  Brücken,
Brunnen  2c.  2c.,  indem  es  dieselben,  insoweit  sie  zu
den  Bedürfnissen  der  Gemeinde  erforderlich  sind,  als
ein  ganz  unveräußerliches  Eigenthum  derselben  erklärte.
  Diese  Bestimmungen  des  Gemeindeediktes
von  1818/34  sind  durch  den  Art.  206  der  Gemeindeordnung
  v.  29.  Apr.  1869  mit  dem  übrigen  Inhalte
  des  ersteren  gleichfalls  aufgehoben,  ohne  daß
letztere  eine  hnliche  Bestimmung  an  ihre  Stelle
gesetzt  hätte.

Der  e  dieser  Thatsache  it  nach  der  Geudsts
  des  Gesetzes  darin  gelegen,  daß  jeüe  prinzipielle
  Unterscheidung  überhaupt  nicht  mehr  gebilligt
wird.  Der  wirthschaftliche  Gedanke,  welcher  im
§.  24  des  Gemeindeediktes  auf  das  Gebiet  des  Privetrechtes
  übertragen  war,  wurde  nunmehr  von  diesem
losgelöst  und  in  Verwirklichung  einer  ganz  korrekten
Auffassung  im  Art.  26  des  neuen  Gesetzes  auf  das
Gebiet  des  öffentlichen  Rechtes  alt  Verwaltungsregel
  verwiesen  (vgl.  Art.  38).

Diese  Auffassung  war  schon  in  dem  Regierungsentwurfe
  der  neuen  Gemeindeordnung  durchgeführt.
Die  Motive  zu  Art.  22  des  Regierungsentwurfes,
welcher  dem  nummehrigen  Art.  26  des  Gesetzes
korrespondirt,  hatten  bereits  bemerkt,  daß  gegenüber
dem  Inhalte  dieses  Artikels  nicht  mehr  nothwendig
sei,  auf  die  in  S§.  24  und  25  des  Gemeindeediktes
aufgestellten  Unterschiede  zurückzukommen  und  zwar
um  so  minder,  als  auch  dasjenige  Vermögen,  welches
  unmittelbar  dem  öffentlichen  Gebrauche  dient,
unter  Umständen  veräußert  werden  könne.  Gegen
diese  Auffassung  erhob  sich  bei  den  Verhandlungen
über  den  Gesetzentwurf  kein  Widerspruch  und  so
blieb  jene  Unterscheidung  aus  dem  Gesetze  weg.

Nach  diesem  Entwickelungsgange  vechsern  sich